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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 176/07 vom 22.11.2007

Siehe auch:  Urteil des III. Zivilsenats vom 22.11.2007 - III ZR 9/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 176/2007

Bundesgerichtshof bejaht bei einer Spielbank auch für Automatenspielsäle eine allgemeine Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll

Der Kläger, gegen den auf eigenen Antrag eine bundesweite Spielsperre verhängt worden ist, verlangt von der Beklagten, der Betreiberin öffentlich-rechtlich konzessionierter Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen, den Ersatz von Verlusten, die er beim Automatenspiel erlitten hatte. Dem Kläger war es trotz der ausgesprochenen Spielsperre ohne weiteres möglich gewesen, am Automatenspiel teilzunehmen, weil die Spielsäle  anders als bei der Teilnahme am "Großen Spiel", bei der eine Personenkontrolle vorgeschrieben war und ist - ohne besondere Kontrollen betreten werden konnten.

Der III. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Damals war es ebenfalls um die Teilnahme am Automatenspiel gegangen. Die Besonderheit des Falles hatte darin bestanden, dass der betroffene Spieler die für die Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspielsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen hatte. Der Senat hatte entschieden, dass jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden habe zu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte.

Im vorliegenden Rechtsstreit waren jedoch anders als bei dem zuvor behandelten Fall die verspielten Beträge  zumindest weitaus überwiegend - nicht von im Spielsaal befindlichen Telecash-Geräten, sondern per EC-Karte von außerhalb des Casinos aufgestellten Bank-Geldautomaten abgehoben worden. Es war daher nunmehr die in der Entscheidung vom 15. Dezember 2005 noch offen gelassene Rechtsfrage zu entscheiden, ob auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht. Beide Vorinstanzen haben dies bejaht; der III. Zivilsenat hat diese Rechtsauffassung gebilligt.

Auch für den Bereich des Automatenspiels ist es dringend geboten, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese ihre Schutzfunktion entfalten kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle Kontrollpflicht hier der Spielbank nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, bestanden nicht. Insbesondere war nicht erkennbar, dass die Durchführung solcher Kontrollen den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank in nennenswerter Weise hätte beeinträchtigen können.

Gleichwohl konnte die Verurteilung der beklagten Spielbank zum Ersatz der Spielverluste beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht bestehen bleiben. Die beklagte Spielbank hatte sich nämlich bei der Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen für das Automatenspiel während des hier in Rede stehenden Zeitraums (Januar 2000 bis August 2001) in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276) durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136), annehmen, dass eine derartige Kontrollpflicht nicht bestehe. Der XI. Zivilsenat hatte nämlich entschieden, dass die Spielbank auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet waren. Aus dieser  inzwischen durch das Urteil des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Spielbank folgern, dass ihr jeweils beim Kleinen Spiel keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die Überwachung der im Spielsaal aufgestellten Telecash-Geräte hinausgingen.

Der III. Zivilsenat hat daher das verurteilende Erkenntnis des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nunmehr dem beweisbewehrten Vortrag des Klägers nachzugehen haben wird, dass bei ihm im fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer Spielsuchterkrankung eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe.

Urteil vom 22. November 2007  III ZR 9/07

LG Münster - Urteil vom 29. November 2005 - 4 O 725/04

OLG Hamm - Urteil vom 4. Dezember 2006 - 22 U 250/05

Karlsruhe, den 22. November 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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