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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 199/2007 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir folgende Terminhinweise geben: Verhandlungstermin: 7. Januar 2008 II ZR 229/05 LG Frankfurt am Main – 3/7 O 52/02 – Entscheidung vom 21.7.2003 OLG Frankfurt/Main - 5 U 192/03 – Entscheidung vom 2.8.2005 und II ZR 68/06 LG Frankfurt am Main – 3/16 O 30/03 – Entscheidung vom 16.3.2004 OLG Frankfurt/Main - 5 U 78/04 – Entscheidung vom 21.2.2006 und (II ZR 310/06 – Verhandlungstermin am 3.3.2008) Der II. Zivilsenat, der sich bereits mehrfach mit Schadensersatzklagen aus dem ComROAD-Komplex (kapitalmarktrechtliche Deliktshaftung) hat befassen müssen (vgl. insbesondere Sen. Urt. v. 4. Juni 2007 II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560 ComROAD IV), wird am 7. Januar 2008 (und in der Sache II ZR 310/06 am 3. März 2008) erneut zu der Frage der Kausalität der fehlerhaften Mitteilungen für die Anlegerentscheidungen Stellung nahmen müssen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll bereits der festgestellte Prospektmangel haftungsbegründend kausal sein, ohne dass es auf eine Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers ankomme. Verhandlungstermin: 9. Januar 2008 VIII ZR 37/07 AG Bonn - 5 C 5/06 - Urteil vom 5. Juli 2006 LG Bonn - 6 S 191/06 - Urteil vom 21. Januar 2007 Die Parteien streiten darum, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat. Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen"; dies habe eine Neutapezierung erforderlich gemacht. Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Verhandlungstermin: 9. Januar 2008 VIII ZR 210/06 LG Münster - 16 O 582/04 - Urteil vom 28. Oktober 2005 OLG Hamm - 11 U 143/05 - Urteil vom 14. Juni 2006 Die Klägerin kaufte von der Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keine Minderung des Kaufpreises verlangen könne, weil sie es versäumt habe, die Beklagten zur Nacherfüllung aufzufordern (§ 439 BGB). Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht entbehrlich gewesen (§ 440 BGB). Die Beklagten hätten die durch eine operative Nachkastration mögliche Mangelbeseitigung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Auch seien die mit einer erneuten Operation des Pferdes verbundenen Risiken zumutbar. Die Mangelbeseitigung sei auch nicht deshalb für die Klägerin unzumutbar, weil die Beklagten die Klägerin – nach deren Behauptung – über die Hengstigkeit des Wallachs arglistig getäuscht haben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin das Vertrauen in den Tierarzt, der die Nachkastration vornehmen würde, verloren haben könnte. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter. Verhandlungstermin: 10. Januar 2008
3 StR 463/07
Landgericht Lübeck - 1 Ks 4/06 – Entscheidung vom 31.5.2007 Das Landgericht hat zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Eltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihrer Revision eine Verurteilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Der Senat wird über alle Rechtsmittel gemeinsam verhandeln. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 30. November 2002 einen erheblich alkoholisierten 18-jährigen Gymnasiasten zunächst in Gewahrsam genommen und in ihren Streifenwagen verbracht, weil er ihrem Platzverweis zuwider gehandelt hatte und offensichtlich örtlich sowie situativ desorientiert war. Während der sich anschließenden Fahrt entschlossen sich die Angeklagten nunmehr, den jungen Mann nicht zu ihrer Dienststelle, sondern in einen anderen angrenzenden polizeilichen Zuständigkeitsbereich zu bringen und dort aussteigen zu lassen, um "den Störer los zu haben". Nach einer etwa halbstündigen Fahrt hielten die Angeklagten kurz nach Verlassen ihres Zuständigkeitsbereiches in der Nähe einer Ortschaft an und ließen den nur leicht bekleideten Heranwachsenden rund acht Kilometer von seinem Wohnort Lübeck entfernt auf freier Strecke aussteigen. Eine Stunde später wurde der Gymnasiast - nachdem er sich weitere rund zwei Kilometer von Lübeck entfernt und während seines Fußmarsches mehrfach vergebens versucht hatte, mit seinem Handy jemanden zu erreichen - auf der Fahrbahn sitzend von einem Auto erfasst und tödlich verletzt. Verhandlungstermin: 16. Januar 2008 KVR 21/07 OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14. März 2007 – VI-Kart 5/06 (V) (WuW/E DE-R 1935) Bundeskartellamt - Beschluss vom 9. Februar 2006 – B 3/39/03 (WuW/E DE-V 1177) Befüllmonopol für Mietzylinder zur Verwendung in Besprudelungsgeräten? Über die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht die Fremdbefüllung seiner als Mietzylinder in den Verkehr gebrachten Kohlensäurezylinder für Besprudelungsgeräte verbieten darf, wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 16. Januar 2008 verhandeln. Die Betroffenen gehören zur Unternehmensgruppe Soda-Club. Diese produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann der Endverbraucher sein Mineralwasser selbst herstellen, indem er Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Diese Geräte werden als Set, nämlich zusammen mit einem gefüllten CO2-Zylinder und einer PET-Flasche vertrieben. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Das Befüllgeschäft hat Soda-Club folgendermaßen organisiert: Während der 300g-Stahlzylinder, der auch in den Besprudelungsgeräten der Wettbewerber verwendet werden kann, dem Kunden verkauft wird, werden die Aluminium-Zylinder nur mietweise überlassen. Für diese Mietzylinder fordert Soda-Club von dem Kunden bei Aushändigung eine Mietvorauszahlung. Gibt der Kunde den Zylinder vor Ablauf von neun Jahren endgültig an Soda-Club zurück, wird ihm die Vorauszahlung gegen Vorlage des Kassenbelegs und eines Benutzerzertifikats teilweise erstattet. Darüber hinaus verpflichtet Soda-Club seine Vertriebshändler, die Mietzylinder ausschließlich über Soda-Club wiederbefüllen zu lassen. Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt das Unternehmen gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung. Das Bundeskartellamt sieht in diesem Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Soda-Clubs. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 (WuW/E DE-V 1177), hat es den Betroffenen untersagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbefüllung der CO2-Zylinder für Trinkwasser-Besprudelungsgeräte weiter zu verfolgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (WuW/E DE-R 1935) hat die dagegen eingelegte Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass Soda-Club auf dem bundesdeutschen Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern in Besprudelungsgeräten eine marktbeherrschende Stellung habe. Die Ausgestaltung des Soda-Club-Mietzylindersystems erfülle den Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs. Es ziele auf eine Verdrängung der Wettbewerber auf dem Befüllmarkt, indem die konkurrierenden Abfüllbetriebe systematisch von einer Befüllung der Soda-Club-Mietzylinder ausgeschlossen würden und gleichzeitig der Markt nach und nach mit Soda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Auf Eigentumsrechte an den Mietzylindern könne sich Soda-Club nicht mit Erfolg berufen. An einem regulären Mietverhältnis sei Soda-Club nicht interessiert. Soda-Club könne sein wettbewerbschädliches Mietzylindersystem ebenso nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass nur auf diese Weise die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gewährleistet werden könne. Die von Soda-Club praktizierte Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Befüllmarkt sei kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil das Unternehmen beim Vertrieb seiner Besprudelungsgeräte in einem scharfen Wettbewerb mit den Mineralwasserherstellern stehe und ein Starterset mittlerweile nicht mehr zu kostendeckenden Preisen verkaufen könne. Verhandlungstermin: 16. Januar 2008 KVR 26/07 OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11. April 2007 – VI Kart 6/05 (WuW/E DE-R 1958) Bundeskartellamt – BkartA - Beschluss vom 10. März 2005 – B 10 – 123/04 (WuW/E DE-V 1087) Fusionskontrolle beim Erwerb kommunaler Krankenhäuser Die Rhön-Klinikum AG (nachfolgend: Rhön) gehört zu den führenden privaten Krankenhauskonzernen in Deutschland. Der Landkreis Rhön-Grabfeld betreibt das als Eigenbetrieb geführte Kreiskrankenhaus Bad Neustadt/Saale. Im September 2004 meldete Rhön beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, das Kreiskrankenhaus (sowie das zum 31. Dezember 2006 geschlossene Kreiskrankenhaus Mellrichstadt) zu erwerben. Mit Beschluss vom 10. März 2005 (WuW/E DE-V 1087) hat das Bundeskartellamt den angemeldeten Zusammenschluss untersagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 11. April 2007 (WuW/E DE-R 1958) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass § 69 SGB V, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern abschließend dem Sozialrecht unterstellt, die Fusionskontrolle beim Zusammenschluss von Krankenhäusern nicht ausschließe. Die Vorschriften über die Fusionskontrolle würden auch nicht durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verdrängt. Ein Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Gesundheitspolitik bestehe nicht. Entgegen der Auffassung von Rhön gebe es Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern auch um gesetzlich versicherte Patienten. Insbesondere könnten diese Patienten frei wählen, welches Krankenhaus sie für eine Behandlung aufsuchten. Das Oberlandesgericht hat die Erwartung des Bundeskartellamts bestätigt, wonach das in Rede stehende Zusammenschlussvorhaben zu einer Entstehung bzw. Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Rhön auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen im Gebiet Bad Neustadt/Bad Kissingen führt. Krankenhäuser in Schweinfurt und Würzburg seien nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen. Auch wenn der sachlich relevante Markt nach medizinischen Fachbereichen zu unterteilen sei, bestehe die Erwartung der Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich Innere Medizin. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird über die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde am 16. Januar 2008 verhandeln. Verkündungstermin: 16. Januar 2008 (Verhandlungstermin: 26. September 2007) VIII ZR 222/06 AG Recklinghausen - 52 C 263/04 - Urteil vom 19. Dezember 2005 LG Bochum - 11 S 350/05 - Urteil vom 14. Juli 2006 Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 heißt es: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Klägerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Erstattung einer Vergütung in Anspruch, die sie einem Installateurunternehmen entrichtet hat. Sie behauptet, dass das Installateurunternehmen im Oktober 2002 Mängel der Heizung beseitigt habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB* zustehe. Sie habe den Beklagten vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht in Verzug gesetzt, weil sie ihn nicht gemahnt habe. Die Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB** verlangen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nur dann eröffnet, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht der Mängelbeseitigung im Sinne von § 536a Abs. 2 BGB dienten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter. * § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB lautet: "Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist…" ** § 539 Abs. 1 BGB lautet: "Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen." Verhandlungstermin: 23. Januar 2008 VIII ZR 139/07 AG Köln - 217 C 206/05 - Urteil vom 22. März 2006 LG Köln - 1 S 150/06 - Urteil vom 3. Mai 2007 Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 21. August 2005 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie ihm die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an. Der Kläger begehrt die Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung, weiter hilfsweise die Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es könne dahinstehen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt sei. Sie habe lediglich eine Warnfunktion und sei Tatbestandvoraussetzung für ein mögliches weiteres Vorgehen des Vermieters im Fall von Zuwiderhandlungen des Mieters. Sie beeinträchtige den Mieter jedoch nicht in seinen Rechten. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Verhandlungstermin: 23. Januar 2008 VIII ZR 95/07 AG Düsseldorf - 23 C 6319/03 - Urteil vom 8. April 2004 LG Düsseldorf - 21 S 241/04 - Urteil vom 22. Februar 2007 Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 folgende Formularbestimmung: "Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen… Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten… spätestens nach sieben Jahren zu tätigen." § 12 Abs. 1 des Mietvertrags bestimmt: "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen – vgl. § 8 Ziff. 2 – befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle – vgl. § 8 Ziff. 2 – vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter." Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Klausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags eine starre Regelung für die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen enthalte, die den Mieter unangemessen benachteilige. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil durch Urteil vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, unter anderem veröffentlicht in WuM 2005, 716) aufhoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags keinen starren Fristenplan enthält und deshalb den Mieter nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags nunmehr erneut als unwirksam angesehen und zur Begründung ausgeführt: Für die Renovierung eines Toilettenraums sehe der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Mustermietvertrag 1976 ein Renovierungsintervall von fünf Jahren vor. Im vorliegenden Fall sei die Frist auf drei Jahre verkürzt. Dies benachteilige die Beklagten unangemessen. Dadurch sei die gesamte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung anteiliger Renovierungskosten gemäß der Abgeltungsklausel in § 12 Abs. 1 des Mietvertrags zu, weil es sich dabei um eine starre Regelung handele. Mit der vom Berufungsgericht erneut zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter. Verhandlungstermin: 23. Januar 2008 VIII ZR 82/07 AG Fürstenfeldbruck - 3 C 414/06 - Urteil vom 17. Oktober 2006 LG München II - 12 S 6477/06 - Urteil vom 13. März 2007 Die Klägerin, die Stadt Fürstenfeldbruck, vermietete der Beklagten 1976 eine Wohnung in Fürstenfeldbruck. Die Parteien vereinbarten die Umlage verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach der Kopfzahl der Mieter des Hauses. In dem Gebäude befinden sich zwanzig Wohnungen. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 421,79 €, die die Beklagte in Höhe von 220 € beglich. Die Personenzahl ermittelte die Klägerin anhand des Einwohnermelderegisters. Mit der Klage hat die Klägerin die Restforderung von 201,79 € geltend gemacht. Ferner hat sie einen Feststellungsantrag gestellt, wonach sie bei vereinbarter Verteilung der Betriebskosten nach Personenzahl berechtigt sei, die Personenzahl anhand des Einwohnermelderegisters zu ermitteln. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei vereinbarter Umlage von Betriebskosten nach der Personenzahl sei die tatsächliche Anzahl der ständigen Bewohner der vermieteten Wohnungen während der Abrechnungsperiode maßgeblich. Der Vermieter könne zwar auf bestimmte Stichtage, aber nicht generell auf das amtliche Einwohnermelderegister abstellen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nicht sämtliche Bewohner, insbesondere Kinder, beim Einwohnermeldeamt regis-triert seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Verkündungstermin: 23. Januar 2007 (Verhandlungstermin: 31. Oktober 2007 ) VIII ZR 246/06 AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04 ./. LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06 Die Parteien streiten darum, ob ein Käufer dem Verkäufer Aufwendungen zu erstatten hat, die diesem anlässlich der Beseitigung eines nicht vorhandenen Mangels entstanden sind. Die Klägerin entwickelt und liefert Sicherheitssysteme; die Beklagte ist ein Elektroinstallationsbetrieb. Im Februar 2003 lieferte die Klägerin der Beklagten eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim installierte. Nach Störungsmeldungen überprüfte die Beklagte die Anlage, ohne die Störung beheben zu können. Im August 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den angeblichen Mangel der Anlage zu beheben. Die Klägerin schickte einen Service-Techniker, der die Verbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage herstellte und die Anlage sodann vollständig überprüfte. Die auf Ersatz des Stundenlohns und der Fahrkosten gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin 773,95 € zugesprochen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung nachvertraglicher Nebenpflichten zu. Nach Zeugenvernehmung ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Störung auf unzureichende Wartungsarbeiten eines Mitarbeiters der Beklagten an der Verbindung zwischen alter und neuer Anlage zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen angenommen, dass die Beklagte eine nachvertragliche Pflicht verletzt habe, die Klägerin nicht durch eine ungerechtfertigte Mängelbeseitigungsaufforderung in ihrem Vermögen zu schädigen. Nach dem Haftungsmaßstab der §§ 280, 276 BGB komme es nicht darauf an, dass die Beklagte die Mängelrüge nicht willkürlich erhoben habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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