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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 24/07 vom 14.2.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 24/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 28. Februar 2007

VIII ZR 144/06

AG Potsdam – 33 C 433/04 ./. LG Potsdam – 3 S 147/05

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag auf Zahlung des Entgelts für von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6. November 2003 gelieferten Strom in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. April 2002 widersprach der Beklagte der von der Klägerin angekündigten Erhöhung des Stromtarifs. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von insgesamt EUR 1.579,39 nebst Zinsen aus zwei Rechnungen vom 6. März und 17. Dezember 2003 sowie auf Mahnkosten und Kosten wegen eines von der Klägerin erteilten Auftrags zur Zählersperrung in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teilbetrages wegen der Mahnkosten stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht – nach Klagerücknahme wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung in Höhe von EUR 37,31 nebst anteiligen Zinsen - zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte könne mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife nicht durchdringen. Es hat wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB auf den liberalisierten Strommarkt noch unmittelbar oder analog Anwendung findet, die Revision zugelassen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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