Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 159/2007

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Henning Wassermann

im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Henning Wassermann wird mit Ablauf des 31. Oktober 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch in den Ruhestand treten.

Dr. Wassermann wurde am 2. August 1949 in Hannover geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1977 trat er 1978 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. 1982 wurde er zum Richter am Landgericht Hannover ernannt. Hier wirkte er als Mitglied einer Zivilkammer. Von 1983 bis 1986 war Dr. Wassermann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. 1987 folgte die Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Celle. Von dort war er von 1992 bis 1998 an das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten abgeordnet. 1998 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt.

Im Jahre 2000 wurde Dr. Wassermann zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört. In den acht Jahren seiner Zugehörigkeit zu diesem Senat hat Dr. Wassermann an zahlreichen für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen auf nahezu allen Rechtsgebieten, für die der Senat zuständig ist, als Berichterstatter mitgewirkt. Aus seiner Feder stammen zahlreiche in die amtliche Sammlung aufgenommene Grundsatzentscheidungen. Beispielhaft erwähnt seien aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts die Entscheidungen zu Sicherheitsleistungen bei Stillhalteroptionsgeschäften (BGHZ 147, 343 ff.), zum Verfall von Optionsscheinen (BGHZ 151, 5 ff.) und zur Rückgabe von Investmentanteilscheinen (BGHZ 154, 276 ff.), aus dem Bereich des Kredit- und Kreditsicherungsrechts die Entscheidungen zur Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf eines Kreditvertrages (BGHZ 154, 230 ff.), zum Sicherheitenaustausch und zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Grundstücksveräußerungen (BGHZ 158, 11 ff.) sowie zur Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung (BGHZ 162, 20 ff.), aus dem Bereich der Kontobeziehung und des Zahlungsverkehrs die Urteile zum Allgemeinen Bankvertrag (BGHZ 152, 114 ff.) und zur missbräuchlichen Verwendung gestohlener ec-Karten bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten (BGHZ 160, 308 ff.) und nicht zuletzt die dogmatisch besonders wichtige Entscheidung über die Anwendbarkeit von Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts bei der Rückforderung von Subventionszuschüssen (BGHZ 155, 166 ff.).

Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Dr. Wassermann als Mitautor des Bürgschaftsrechts im Bankrechts-Handbuch, das soeben in 3. Auflage erschienen ist, hervorgetreten.

Karlsruhe, den 31. Oktober 2007

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