Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 110/2007

Organisatorische Hinweise für die Hauptverhandlung des

5. (Leipziger) Strafsenats des Bundesgerichtshofs am

28. August 2007 in der Strafsache gegen

Alpaslan Sürücü u. a. (5 StR 31/07)

Im Hinblick auf die am 28. August 2007 anstehende mündliche Verhandlung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird folgendes mitgeteilt:

Allgemeines

1. Im Hinblick auf den zu erwartenden Platzbedarf findet die Hauptverhandlung nicht in dem Gebäude des 5. Strafsenats in Leipzig, sondern im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig statt. Dort ist die Zuhörerzahl auf 150 beschränkt.

2. Beginn der Hauptverhandlung ist 10.00 Uhr; Einlass in den Hauptverhandlungssaal wird ab 9.00 Uhr gewährt; es wird gebeten, frühzeitig zu erscheinen, um einen pünktlichen Beginn der Hauptverhandlung zu gewährleisten.

3. Aus Sicherheitsgründen haben sich an diesem Tag Zuhörer bei jedem Betreten des Bundesverwaltungsgerichts durch Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen. Ferner erfolgt bei jedem Betreten des Bundesverwaltungsgerichts bei Zuhörern eine Taschenkontrolle. Sämtliche Taschen und Behältnisse sind gegen Quittung abzugeben und werden während der Dauer der Anwesenheit verwahrt, ausgenommen sind kleine Damen und Herrenhandtaschen.

4. Vor jedem Betreten des Sitzungssaales erfolgt eine Personenkontrolle mittels Metalldetektor und durch Abtasten der Kleidung. Weibliche Zuhörer werden dabei durch weibliche Beamte, männliche Zuhörer durch männliche Beamte kontrolliert. Ferner erfolgt eine Kontrolle der nicht abzugebenden Taschen.

5. Waffen und gefährliche Werkzeuge werden den Zuhörern abgenommen und für die Zeit des Aufenthalts im Bundesverwaltungsgericht gegen Aushändigung einer Quittung verwahrt. Wer damit nicht einverstanden ist, erhält keinen Einlass in den Sitzungssaal.

6. Während der Sitzung sind Mobiltelefone auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen während der Verhandlung sind untersagt.

7. Das Rauchen im Sitzungssaal ist nicht gestattet.

8. In der Umgebung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nur sehr eingeschränkte Parkmöglichkeiten; es empfiehlt sich daher, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zur unmittelbaren Anreise zu benutzen.

Presse

1. Akkreditierungen

Alle Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich bis zum Freitag, 17. August 2007, bei der Pressestelle des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/159-5501 oder per E-Mail: pressestelle@bgh.bund.de). Es werden höchstens 20 akkreditierte Pressevertreter zugelassen. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragsteller werden gebeten, vor Ablauf der Akkreditierungsfrist eine beidseitige Kopie des Presseausweises beizufügen.

2. Foto- und Fernsehaufnahmen

a) Für Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) als "Poolführer" zugelassen. Die Auswahl des Poolführers bleibt den Fernsehsendern überlassen. Die Poolführer verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der Pressestelle des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe sind die Poolführer für die Fernsehanstalten bis zum Freitag, 17. August 2007, schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen berücksichtigt.

b) Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch den Vorsitzenden einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht im Übrigen als Medienvertreter akkreditiert sind.

3. Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt.

4. Pressevertreter unterliegen ebenfalls den unter Ziff. I genannten Maßnahmen; sie dürfen jedoch die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte (Kameras, Fotoapparate u. s. w.) und Taschen – nach Kontrolle – weiter bei sich führen.

Karlsruhe, den 25. Juli 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501