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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 52/07 vom 30.4.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 52/2007

 

 

Richter am Bundesgerichtshof Edgar Streck im Ruhestand

 

Richter am Bundesgerichtshof Edgar Streck wird mit Ablauf des 30. April 2007 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

 

Herr Streck wurde am 26. April 1942 in Engers (Kreis Neuwied) geboren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1970 war er zunächst als Rechtsanwalt tätig und trat im Jahr 1972 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. 1973 wurde er zum Richter am Landgericht Hannover ernannt. Hier wirkte er als Mitglied einer erstinstanzlichen Zivilkammer. Von 1976 bis 1979 war Herr Streck als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. 1979 erfolgte die Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Celle. Dort war Herr Streck in einem Zivilsenat und in einem Senat für Baulandsachen tätig.

 

Im Jahr 1992 wurde Herr Streck zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt und zunächst dem 2. Strafsenat, ab 1994 dem III. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört. Herr Streck war zudem von 1995 bis 1997 Mitglied des Senats für Anwaltssachen und von 1995 bis 1998 Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen. Dann wechselte er in den Senat für Notarsachen, in dem er noch heute tätig ist. Ferner war Herr Streck für den Senat für Anwaltssachen, später für den Senat für Notarsachen und (als Vertreter) für den III. Zivilsenat in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie für den Anwaltssenat, dann für den Notarsenat in den Großen Senat für Zivil-/Strafsachen entsandt.

 

Während seiner mehr als 13-jährigen Zugehörigkeit zum III. Zivilsenat hat Herr Streck an zahlreichen, für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen des Senats auf fast allen Rechtsgebieten, für die der Senat zuständig ist, mitgewirkt. An erster Stelle ist hier die "Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich" - Entscheidung (BGHZ 134, 268) zu nennen, die vor allem wegen der immensen im Raum stehenden Schadenshöhe (Streitwert 1,5 Milliarden DM) öffentliches Aufsehen erregt hatte, und in der die dogmatischen Grundlagen für die Reichweite und Begrenzung des Vertrauensschutzes bei Erlass rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte (Baugenehmigungen oder – wie hier – atomrechtliche Genehmigungen)  gelegt wurden. In der "Distomo - Entscheidung" (BGHZ 155, 279) wurde die nach dem Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages wieder aktuell gewordene Frage beantwortet, ob die Bundesrepublik Deutschland für im Ausland begangene Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht von den Opfern bzw. deren Angehörigen persönlich haftbar gemacht werden kann. Inwieweit sich bei Verletzungen von Kriegsvölkerrecht unmittelbare Schadensersatzansprüche ziviler Opfer ergeben können, war auch Gegenstand der für BGHZ vorgesehenen "Varvarin-Entscheidung" vom 2. November 2006.

 

In seiner Eigenschaft als das nach den internen Mitwirkungsgrundsätzen für Baulandsachen (Enteignungsentschädigungen) zuständige Senatsmitglied hat Herr Streck das Entschädigungsrecht maßgeblich mitgestaltet, und zwar sowohl in materiellrechtlicher (BGHZ 145, 83 – Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch eine Autobahntrasse; BGHZ 156, 257 und 166, 364 – Pächterentschädigung bei Entziehung einer "Spargelanlage") als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (BGHZ 155, 27 – keine "Widerklage" auf Herabsetzung einer festgesetzten Entschädigung; BGHZ 161, 38 – Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO n. F. im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren).

 

Auch viele für die Maklerpraxis sehr bedeutsame Entscheidungen stammen aus der Feder von Herrn Streck (BGHZ 131, 318 – den Vorkaufsberechtigten bindende "Maklerklausel"; BGHZ 161, 349 – Anforderungen an den Maklernachweis bei Erwerb einer Unternehmensgruppe; BGHZ 162, 332 – grundsätzlich kein Maklerlohnanspruch aus § 812 BGB oder § 354 HGB bei Unwirksamkeit des Maklervertrages).

 

Als Mitglied des Notarsenats war Herr Streck bei einer Vielzahl für die Praxis der Justizverwaltungen wichtiger Entscheidungen, insbesondere bei sog. Konkurrentenklagen, Berichterstatter, etwa in dem Verfahren BGHZ 165, 139, in dem der Senat für Notarsachen entschieden hat, dass ein bei der Besetzung einer Notarstelle zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Mitbewerber nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle verlangen kann.

Karlsruhe, den 30. April 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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