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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2006 » Pressemitteilung Nr. 130/06 vom 28.9.2006

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 28.9.2006 - 5 StR 140/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 130/2006

Freisprechung des Vizepräsidenten

des Landesrechnungshofs Brandenburg aufgehoben

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben, das den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg vom Vorwurf des mehrfachen Betruges in Zusammenhang mit Reisekostenabrechnungen freigesprochen hat.

Dem Angeklagten lag zur Last, über zwanzig Dienstreisen gegenüber seiner Behörde und in zwei Fällen gegenüber einer Handelsgesellschaft im Rahmen von Reisekostenabrechnungen vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht zu haben, um ungerechtfertigte Vermögensvorteile (insgesamt über 5.000 DM) zu erzielen. Das Landgericht hat den Angeklagten von allen Tatvorwürfen freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte objektiv unzutreffende Angaben gemacht oder zumindest vorsätzlich gehandelt habe. Der Senat hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als sachlichrechtlich fehlerhaft beanstandet. In einigen Fällen entsprachen die Urteilsgründe auch nicht der Darlegungspflicht bei einem Freispruch.

Der Senat hat bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen Folgendes bemängelt: Das Landgericht hat bei der Prüfung der prozessentscheidenden Frage, ob der Angeklagte versehentlich oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, die Mehrzahl von gegen die Durchführung einzelner Reisen sprechenden objektiven Indizien (u. a. Tank- und Einkaufsbelege, welche die Zeitangaben in den Erstattungsanträgen in Zweifel zogen) nicht hinreichend in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Soweit das Landgericht nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte (auch bei drei Doppelabrechnungen) nur versehentlich gehandelt hat, hat es nicht bedacht, dass es vorliegend nicht um objektiv wahrheitswidrige Angaben eines – vielleicht nachlässigen – Durchschnittsbeamten ging, sondern um diejenigen eines Spitzenbeamten, der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates sicherzustellen und unnötige Ausgaben zu verhindern.

Das Verfahren wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Urteil vom 28. September 2006 – 5 StR 140/06

LG Potsdam - Urteil vom 22. November 2005 – 23 KLs 45/03

Karlsruhe, den 28. September 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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