Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 116/2006

Notwendigkeit eines Warnhinweises bei der Anzeigenwerbung

für Cigarillos bejaht

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände  anders als die Vorinstanzen  erkannt, dass auch bei der Werbung für Cigarillos ein Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden muss.

Bereits im Jahre 1993 hatte er der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren "Werberichtlinien" bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Senat aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der Lauterkeit, sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit.

Der Bundesgerichtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von Zigaretten.

Urteil vom 13. Juli 2006  I ZR 234/03

LG Offenburg, Urteil vom 14. Mai 2003  5 O 16/03 ./.

OLG Karlsruhe in Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2003  4 U 99/03

Karlsruhe, den 11. August 2006

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