Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 88/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. Juli 2006

X ZR 142/05

LG Köln - 8 O 264/04 - E. vom 17. März 2005

OLG Köln - 16 U 25/05 - E. vom 12. September 2005

Es geht um die Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters. Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet. Die Mutter - die auch aufgrund abgetretenen Anspruchs des Vaters han-delt - und die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und jedem Familienmitglied jeweils 20.000,-- € zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt der beklagte Reiseveranstalter weiterhin Klageabweisung.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501