Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 33/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Terminhinweis möchten wir bekannt geben:

Verhandlungstermin: 5. Juli 2006 (bisher: 17. Mai 2006)

XII ZR 11/04

AG Lübeck, Urteil vom 25. September 2002 - 123 F 86/02 ./.

OLG Schleswig, Urteil vom 29. Dezember 2003 - 15 UF 198/02

Die Klägerin, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, begehrt Unterhalt von dem Vater ihres nicht in einer Ehe geborenen Kindes. Das Oberlandesgericht Schleswig hat ihr einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne die Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes lediglich eine halbschichtige Tätigkeit ausüben und sei deswegen zur Sicherung ihrer Lebensstellung ergänzenden auf Unterhalt angewiesen.

Mit seiner Revision begehrt der Beklagte vollständige Klagabweisung, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin schon vor Klagerhebung mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes entfallen sei. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB schulde er als Vater des nicht in einer Ehe geborenen Kindes nur dann weiterhin Unterhalt, wenn es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen; solches sei hier nicht der Fall.

Nach Auffassung der Klägerin wäre eine Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre verfassungswidrig, weil einer geschiedenen Ehefrau bei Erziehung eines gemeinsamen Kindes ein zeitlich erheblich weiter gehender Unterhaltsanspruch zustehe. Das Oberlandesgericht Hamm und das Kammergericht in Berlin haben § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB deswegen in vergleichbaren Fällen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für geschiedene und nicht verheiratete Eltern wird der Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB Stellung nehmen müssen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
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