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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2006 » Pressemitteilung Nr. 43/06 vom 15.3.2006

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 26. April 2006

IV ZR 26/05

OLG Bremen - 5 U 29/04 vom 10.12.2004

Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des preußischen Königshauses –

Wiederaufnahme des Verfahrens?

Im Streit um die Erbfolge in das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses verhandelt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 26. April 2006 über die Revision zweier Prinzen gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie klagen Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater ein, dem 1994 verstorbenen Prinzen Louis Ferdinand. Das Hausvermögen des preußischen Königshauses stand dem Prinzen Louis Ferdinand nach einem Erbvertrag aus dem Jahre 1938 allerdings nur als Vorerbe zu. Es wäre nur dann in den für die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche maßgebenden Nachlass gefallen, wenn der Erbvertrag nichtig wäre. Diesen Standpunkt vertreten die Kläger u. a. im Hinblick auf eine Bestimmung des Erbvertrages, wonach ein Sohn des Prinzen Louis Ferdinand nicht Nacherbe sein kann, wenn er mit einer Frau verheiratet ist, die nicht aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammt.

Die Klage auf den Pflichtteil blieb ohne Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hielt den Erbvertrag in einem Urteil vom 23. Mai 2002 nicht für unwirksam. Zur Begründung bezog es sich u. a. auf den Beschluss des IV. Zivilsenats vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118 ff.), der im Erbscheinsverfahren über die Erbfolgen nach dem 1951 gestorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen ergangen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2002 wurde vom Senat zurückgewiesen, eine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten im Erbscheinsverfahren hob das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008 ff.) den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. auf. Daraufhin haben die Kläger im vorliegenden Verfahren Restitutionsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhoben, die durch Urteil vom 10. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im Übrigen stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch nicht fest, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1938 nichtig sei.

Gegen dieses Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wenden sich die Kläger mit der Revision.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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