Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 17/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 8. Mai 2006,

II ZR 27/05

OLG Jena, Urt. v. 22.12.2004 – 7 U 391/03 (ZIP 2005, 525)

LG Gera, Urt. v. 01.04.2003 – 2 HKO 272/02

Der II. Zivilsenat hat über die Revision der Jenoptik AG (II ZR 27/05) in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Aktionär von ihr die Übernahme von mehr als 11.000 Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von je 26,51 € verlangt und vor dem Thüringer OLG in Jena ein obsiegendes Urteil erstritten hat.

Die beklagte Jenoptik AG hat einen mit der börsennotierten D-AG bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet. Nach diesem Vertrag haben die seinerzeit außenstehenden Aktionäre gegen die herrschende Gesellschaft u. a. einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung, die auf 26,51 € festgesetzt worden war, deren Höhe allerdings von einigen Aktionären – u. a. dem Kläger – als zu niedrig angesehen worden ist; das mit dieser Begründung angestrengte Spruchverfahren ist immer noch nicht beendet. Der Kurs der Aktie der D-AG hat geschwankt, er ist in den letzten Jahren erheblich gefallen und lag zeitweise unter 2,-- € je Stück. Nach der Beendigung des Unternehmensvertrages – zu dieser Zeit besaß die Beklagte rund 99% des Grundkapitals der D-AG – hat die Jenoptik AG einen Teil D-AG-Aktien über die Börse mit der Folge veräußert, dass ihre Beteiligung nunmehr bei nur noch rund 93% liegt; durch zwischenzeitlich durchgeführte Kapitalerhöhungen der D-AG ist die Zahl ihrer Aktien außerdem angestiegen.

Der Kläger, der im Rechtsstreit nicht hat mitteilen wollen, wann – vor allem ob nach der Beendigung des Unternehmensvertrages - er die Aktien, deren Übernahme gegen Abfindung er von der Beklagten verlangt, erworben hat, beruft sich mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Spruchverfahren auf sein Abfindungsrecht aus dem beendeten Unternehmensvertrag. Das Thüringer OLG in Jena hat – anders als das Landgericht – einem ihm vorliegenden Gutachten folgend der Klage stattgegeben und angenommen, der Abfindungsanspruch sei auch in der besonderen Situation des vertragsüberdauernden Spruchverfahrens noch verkehrsfähig und gehe beim Verkauf der Aktien mit diesen auf den Erwerber über. Ob der Kläger die angebotenen Aktien vor, während oder nach dem Ende des Unternehmensvertrages erworben habe, sei ohne Bedeutung: Nicht er habe den Nachweis zu führen, dass seine Aktien abfindungsberechtigt seien, nämlich in dem maßgeblichen Zeitabschnitt einem außenstehenden Aktionär gehört haben, vielmehr habe die Beklagte den – negativen – Beweis zu führen, dass dies nicht der Fall sei, weil sie es sich zurechnen lassen müsse, dass sie eigene Aktien nach dem Ende des Unternehmensvertrages abgestoßen und damit eine „Marktvermischung“ von abfindungsberechtigten und nicht abfindungsberechtigten D-AG-Aktien hervorgerufen habe. Das OLG hat gemeint, die Beklagte hätte für eine besondere Kennzeichnung der nicht abfindungsberechtigten Aktien sorgen können und müssen.

Die Beklagte hat die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach § 552a ZPO hatte der II. Zivilsenat zu prüfen, ob die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und richtige Entscheidung des Berufungsgerichts – vorliegen und die Revision deswegen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist. Er hat diese Voraussetzungen verneint und wird am 8. Mai 2006 über die Revision verhandeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501