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Nr. 163/2006 El Motassadeq auch der Beihilfe zum
vielfachen Mord schuldig gesprochen Der Angeklagte El Motassadeq war wegen Beteiligung an den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika
vom Oberlandesgericht Hamburg am 19. Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord
in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung
in fünf Fällen und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Diese Entscheidung hatte
der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf
die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 4. März 2004 aufgehoben, weil
die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand
hielt. Aufgrund der zweiten Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht den
Angeklagten allein der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Zwar habe der Angeklagte in dem Wissen, dass mehrere zu Piloten
ausgebildete Attentäter in den USA Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch
die Passagiere und Besatzungsmitglieder töten wollten, an der Vorbereitung
dieser Anschläge mitgewirkt. Dennoch könne er nicht wegen Beihilfe zum Mord
verurteilt werden; denn er habe die Dimension des Unrechts nicht gekannt, die
gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass nicht nur die Flugzeuginsassen, sondern
gezielt auch mehrere Tausend Menschen getötet wurden, die sich im World Trade
Center und im Pentagon aufhielten. Der Plan, die Flugzeuge in diese Gebäude zu lenken,
sei ihm unbekannt gewesen. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und zweier
Nebenkläger hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte nicht nur der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung, sondern auch der Beihilfe zum Mord an den 246
Passagieren und Besatzungsmitgliedern der zum Absturz gebrachten Flugzeuge
schuldig ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht kein
Zweifel, dass der Angeklagte vorsätzlich Hilfe zur Ermordung dieser Opfer
geleistet hat. Seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hierfür kann er
entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht deswegen entgehen, weil die
Attentäter wesentlich mehr Menschen ums Leben brachten, als er sich vorgestellt
hatte. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Verfahrens und die
in ihm gewonnenen Beweisergebnisse ist ausgeschlossen, dass in einer neuen
Hauptverhandlung dem Angeklagten ein darüber hinausgehender, die Tötung von
Opfern in den Anschlagszielen einschließender Gehilfenvorsatz nachgewiesen
werden könnte. Der Senat hat daher den Schuldspruch selbst geändert und die
Sache lediglich zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Dabei wird dieses unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten
verschuldeten Folgen seiner Tat gegebenenfalls auch die von ihm nicht
vorausgesehene gesamte Dimension des Unrechts der Anschläge vom 11. September
2001 zu berücksichtigen haben. Die Revision des Angeklagten blieb dagegen ohne Erfolg. Ihre
verfahrensrechtlichen Beanstandungen erwiesen sich als unbegründet. Auch ein
Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts war nicht festzustellen.
Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06 Oberlandesgericht
Hamburg - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04 – Entscheidung vom 19.08.2005 Karlsruhe, den 16. November 2006
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