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Abgrenzung zwischen
"neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes
Hengstfohlen) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein
sechs Monate altes Fohlen "gebraucht" im Sinne der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist.
Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine
"Verbrauchsgüter", jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf
Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen
"neuen" und "gebrauchten" Tieren – in der Praxis handelt es
sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines
Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige
Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim
Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a
BGB). In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall
erwarb der Kläger am 27. Oktober 2002 von der Beklagten auf einer von ihr
veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen, welches nach einem
medizinischen Untersuchungsprotokoll keine Gesundheitsschäden aufwies. Die von
der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen bestimmen, dass die Pferde als
"gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft werden und dass
Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach
Gefahrübergang verjähren. Am 13. Oktober 2004 – nach Ablauf der
Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren – erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen
Herzfehler und sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung
des Kaufvertrags unter Berufung auf die in ihren
Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab. Die daraufhin erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
gegen Rückgabe des Fohlens sowie auf Aufwendungsersatz wies das Landgericht
wegen Verjährung ab. Es sah das Fohlen als "gebrauchte Sache" an und
hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate für wirksam.
Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger den
Rücktritt rechtzeitig, nämlich innerhalb der hier maßgeblichen zweijährigen
Verjährungsfrist erklärt hat. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr
in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum einen schon deshalb unwirksam,
weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete
Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ohne Ausnahme alle
Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf
einen Mangel des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche
erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und
Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann
die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden
(§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung
stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche
dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung
der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des
behaupteten Mangels – unwirksam ist. Zum anderen ist die Verjährungsregelung in den
Auktionsbedingungen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die
Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer
Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann
(§ 475 Abs. 2 BGB). Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht
"gebraucht", weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht
verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur
verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne
der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der
Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er konnte auch offen lassen, ob und wann ein
Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür
schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach
der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird. Nach dem in den
Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch
beim Tierkauf zwischen "neuen" und "gebrauchten"
Kaufobjekten zu unterscheiden; jedenfalls junge Haustiere sollen danach nicht
als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein
(BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich,
solange das Tier noch „jung“ ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs
erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute
"abgesetzt" hatte, ohne Zweifel der Fall. Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt
sich nach einem objektiven Maßstab; anders als Berufungsgericht gemeint hat,
konnten die Parteien somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich
bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine
solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz
ausgehöhlt würde. Das Oberlandesgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob
das Fohlen, wie vom Kläger behauptet, an einem Herzfehler leidet, der bereits
zur Zeit der Auktion vorhanden war. Urteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06 Landgericht Kiel – 4
O 279/04 ./. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – 3 U 42/05 (unter
anderem abgedruckt in OLGReport Schleswig 2006, 193). Karlsruhe, den 15. November 2006
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