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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2006 » Pressemitteilung Nr. 136/06 vom 12.10.2006

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 13.3.2007 - 5 StR 320/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 136/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 320/06

LG Cottbus – 21 Ks 3/05 – Urteil vom 20. Februar 2006

Das Landgericht Cottbus hat die Angeklagten, die Eltern des in Cottbus zu Tode gekommenen knapp siebenjährigen Dennis, jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer töteten die Angeklagten durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn. Dennis, der als drittes von sieben Kindern der Angeklagten am 4. Januar 1995 geboren war, verstarb am 20. Dezember 2001 an Atrophie (Auszehrung) infolge einer über mehrere Monate andauernden hochgradigen Unterernährung. Obwohl seinen Eltern der lebensbedrohliche Zustand des Jungen und die Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung nicht verborgen geblieben war, wirkten sie weder auf eine angemessene Ernährung noch auf einen Arztbesuch hin. Schließlich verstarb Dennis im Beisein seiner Mutter in der elterlichen Wohnung. Diese lagerte die Leiche zunächst im Bettkasten, schließlich in der Kühltruhe. Gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, so auch dem mitangeklagten Vater des Jungen, gab sie bis zu einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 21. Juni 2004 vor, Dennis befinde sich in einem Berliner Krankenhaus. Dies gaben die Angeklagten auch gegenüber der Schulbehörde und dem Sozialamt an, so dass der Tod von Dennis zunächst unbemerkt blieb.

Das Schwurgericht hat das Geschehen als grausame Tötung und damit als Mord gewertet. Es hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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