Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31          

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2006 » Pressemitteilung Nr. 138/06 vom 16.10.2006

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 16.10.2006 - 1 StR 180/06 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.138/2006

Bundesgerichtshof hebt Freispruch im Verfahren

gegen Harry Wörz auf

Dem Angeklagten Harry Wörz wird zur Last gelegt, versucht zu haben, seine Ehefrau - die Nebenklägerin - zu töten. Das Landgericht Karlsruhe hatte ihn deshalb am 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. August 1998. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe - unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Landgerichts Mannheim - die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Nach dieser Hauptverhandlung sprach das Landgericht Mannheim den Angeklagten mit Urteil vom 6. Oktober 2005 frei.

Nach den Feststellungen des Landgerichtes lebte der Angeklagte von der Nebenklägerin, die die Scheidung betrieb, getrennt. Die Nebenklägerin wohnte mit dem gemeinsamen zweijährigen Sohn in der Erdgeschosswohnung des ehemals elterlichen Reihenhauses. In der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 betrat eine der Nebenklägerin bekannte männliche Person die Wohnung mit Hilfe eines Schlüssels oder nach Einlass durch die Nebenklägerin. In der Wohnung kam es alsbald zu einem lautstarken Streit, in dessen Verlauf der Mann den Entschluss fasste, die Nebenklägerin zu töten. Er zog sich Vinyleinweghandschuhe über, schlang einen Wollschal um den Hals der Nebenklägerin und zog dessen Enden mindestens zwei Minuten lang kräftig zusammen, bis sein sich wehrendes Opfer das Bewusstsein verlor. Durch das Kampfgeschehen wurde der in der Souterrainwohnung des Hauses übernachtende Vater der Nebenklägerin geweckt. Nachdem dieser über eine Treppe zur Erdgeschosswohnung emporgestiegen war, gelang es dem Täter, die Verbindungstür zum Flur der Wohnung zuzuschlagen und unerkannt zu entkommen. Der Vater der Nebenklägerin befreite diese aus der Strangulation; die Nebenklägerin hatte jedoch aufgrund der Unterbrechung der Sauerstoffversorgung bereits derart schwere Gehirnschädigungen erlitten, dass sich ihre heutige Hirntätigkeit im Wesentlichen auf vegetative Funktionen beschränkt.

Da die Nebenklägerin aufgrund der erlittenen Schädigungen und der bei der Tat zumindest zeitweise anwesende Sohn aufgrund seines damaligen Alters zur Aufklärung der Tat nichts beitragen konnten, war das Landgericht zur Feststellung der Täterschaft auf eine Würdigung von Indizien, u. a. des Spurenmaterials am Tatort angewiesen. Es hat sich hiernach von der Schuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Sie greifen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Beweiswürdigung des Landgerichts an und beanstanden außerdem die Verletzung von Vorschriften über das Strafverfahren.

Der Bundesgerichtshof hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund ist, dass die Beweiswürdigung des Landgerichtes an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet, da sie lückenhaft ist und nahe liegende Möglichkeiten nicht erörtert. So geht das Landgericht von einer Spontantat aus, ohne sich mit Umständen auseinanderzusetzen, die zur Annahme einer geplanten Tat gedrängt hätten. Lückenhaft bleiben auch Erörterungen, mit denen das Landgericht den Inhalt einer am Tatort aufgefundenen Plastiktüte, die Herkunft der bei der Tat verwendeten Einweghandschuhe und DNA-Antragungen an deren Innenseite würdigt. Die Revisionen haben aufgrund dieser Mängel bereits mit der Sachrüge Erfolg. Hinzu kommt eine von der Nebenklägerin erfolgreich erhobene Verfahrensrüge, mit der sie beanstandet, dass das Landgericht den Inhalt eines von dem Angeklagten verfassten Briefes, der aus der Haft an seine Freundin geschmuggelt werden sollte, nicht verwertet hat, obwohl er in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und als Indiz hohen Beweiswert haben könnte. Der maßgebliche Satz in dem Brief lautet: „Wenn sie sagt ‚ja ich war’s’ bin ich für Jahre im Knast“. Er wurde eine Woche nach der Tat verfasst, als der Angeklagte noch davon ausgehen konnte, dass die Nebenklägerin als Zeugin Angaben zum Täter würde machen können. Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden.

Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06

LG Mannheim - Entscheidung vom 6. Oktober 2005 – 1 Ks 400 Js 37766/01

Karlsruhe, den 16. Oktober 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht