Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 7/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 23. Januar 2006

II ZR 306/04

AG Charlottenburg - 206 C 176/04 ./. LG Berlin - 52 S 298/04

und

II ZR 126/04

Landgericht Augsburg - 1.0.739/02 ./. OLG München - 30 U 705/03

Es handelt sich um zwei weitere Fälle zu der vom Senat bereits kürzlich behandelten Frage, wann nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer Publikumsgesellschaft zulässig sind (vgl. Senat, Urt. v. 04.07.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455).

In beiden Verfahren ist die jeweilige Klägerin eine Publikumsgesellschaft in Form einer GbR, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachschüssen“ bezeichneten Geldbeträgen in Anspruch genommen. Hiergegen wehren sie sich mit dem Argument, einer Nachzahlungsverpflichtung stehe § 707 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten oder während der Dauer der Gesellschaft seine durch Verluste geminderte Einlage zu ergänzen.

Die Vorinstanzen haben jeweils die Beklagten für verpflichtet gehalten, die Nachzahlung zu leisten, und haben daher den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die im Verfahren II ZR 306/04 vom Senat und im Verfahren II ZR 126/04 vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Verkündungstermin: 24. Januar 2006

XI ZR 384/03

LG München - 33 O 8439/02 ./. OLG München - 21 U 2392/03

Der Kläger, Gründer und Namensgeber der im Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe, begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG sowie der Printbeteiligungs GmbH, einer Enkelgesellschaft der vorgenannten Konzernmuttergesellschaft, die Feststellung, dass die Deutsche Bank AG und ihr ehemaliger Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus den Äußerungen von Dr. Breuer in einem Fernsehinterview, das am 4. Februar 2002 in Deutschland ausgestrahlt und als Textnachricht verbreitet wurde, bereits entstanden sind und künftig entstehen werden. Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Deutschen Bank AG hat das Oberlandesgericht (WM 2004, 74) zurückgewiesen; auf die Berufung von Dr. Breuer hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Über die Revision des Klägers und der Deutschen Bank hat der XI. Zivilsenat am 6. Dezember 2005 verhandelt und Verkündungstermin anberaumt auf den 24. Januar 2006.

Verhandlungstermin: 24. Januar 2006

XI ZR 320/04

LG Koblenz - 3 O 25/03./. OLG Koblenz - 6 U 1336/03

Die Klägerin nimmt nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptet, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Beratung nicht erbracht habe. Mit der Revision macht die Klägerin u.a. geltend, zu ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat.

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