Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 5/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 20. Januar 2006

V ZR 134/05

AG Frankfurt 31 C 27799/04 - 23 ./. LG Frankfurt – 2/1 S 9/05

Die Klägerin begab sich Anfang 2003 zusammen mit fünf weiteren Personen zum Flughafen Frankfurt a.M. und zwar an den Abfertigungsschalter, der für einen am selben Tag stattfindenden Flug nach Athen zuständig war. Dort fragte sie nach der im Rahmen dieses Fluges vorgesehenen Abschiebung eines Ausländers. Hierbei wurden Flugblätter verteilt, welche unter der Überschrift „Flug: LH 3492 nach Athen…“ den Namen des Ausländers sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Befürchtung enthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die Türkei ausgeliefert zu werden. Der Klägerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Information, dass bei dem Flug eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden sollte.

Die beklagte Flughafenbetreiberin, eine Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand, sprach darauf hin ein Flughafenverbot gegenüber der Klägerin aus. Das Verbot bezieht sich auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal.

Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Hausverbots. In den Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen haben, hat sie sich auf ihre Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe es hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgelände aus durchgeführte Abschiebungen von Flüchtlingen kritisch hinterfragt würden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

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