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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2006 » Pressemitteilung Nr. 1/06 vom 4.1.2006

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 1/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

schon vor der ersten Vorschau des Jahres 2006 möchten wir Sie über folgende Termine informieren:

Verhandlungstermin: 9. Januar 2006

II ZR 72/05

LG Flensburg - 4 O 248/03 ./. OLG Schleswig - 5 U 22/04 (abgedruckt in ZIP 2005, 1827)

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese wurde von der Beklagten als sog. „Vorratsgesellschaft“ gegründet. Nach der Gründung zahlte die Beklagte zunächst die Stammeinlage ein. Die Zahlung floss allerdings unmittelbar darauf an sie zurück. Dabei lag dem Rückfluss angeblich eine Treuhandabrede zugrunde, wonach der Gesellschafter das Geld zugunsten der Vorratsgesellschaft verwalten sollte. Später übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf einen Dritten. Im Zuge dessen zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe der Stammeinlage an die Schuldnerin. Der Kläger will diese Zahlung mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte selbst aufgrund der Treuhandabrede hat leisten wollen, nicht als Einlageleistung gelten lassen und verlangt von der Beklagten die nochmalige Zahlung der Stammeinlage.

Die Vorinstanzen haben der Klage im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Einlageschuld der Beklagten sei weder durch das ursprüngliche Hin- und Herzahlen getilgt worden. Noch habe eine Tilgung durch die spätere Zahlung im Zuge der Veräußerung der „Vorratsgesellschaft“ erfolgen können. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Zum Hin- und Herzahlen hat der II. Zivilsenat bereits am 21. November 2005 (II ZR 140/04) eine Entscheidung erlassen.

Verhandlungstermin: 12. Januar 2006

3 StR 460/98

LG Verden – Ks 15 Js 11802/96

Das Landgericht hat die drei Angeklagten K., Th. und M. im Dezember 1997 wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten Th. und M. im Zusammenwirken mit der Angeklagten K. deren Ehemann aus niedrigen Beweggründen bzw. aus Habgier getötet, weil er einer Beziehung der Angeklagten Th. und K. im Wege stand.

Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Februar 1999 durch Beschluss verworfen. Diese Entscheidung ist auf die Verfassungsbeschwerden der Angeklagten von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts am 25. Januar 2005 (bekannt gemacht am 25. Mai 2005) im Hinblick auf die Behandlung einer Verfahrensrüge aufgehoben worden.

Der Senat hat nunmehr erneut über die Revisionen der Angeklagten zu entscheiden. Dazu ist Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden.

Karlsruhe, den 4. Januar 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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