Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 39/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Terminhinweis möchten wir aufmerksam machen:

Verhandlungstermin: 8. Mai 2006

II ZR 94/05

LG München I – 12 O 13994/02 ./. OLG München – 18 U 1887/04

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sportgate AG. Zu ihren Gründern gehört u.a. der beklagte Unternehmer Boris Becker, der 5% des Grundkapitals der Gesellschaft gezeichnet hatte. Über das Vermögen der am 23. März 2001 ins Handelsregister eingetragenen Schuldnerin wurde am 1. August 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1,5 Millionen Euro aus einer Erklärung in Anspruch, die dieser kurz nach Gründung der Schuldnerin abgegeben hat. Diese Erklärung, die der Beklagte nach einem Gespräch mit einem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin und der Vertreterin eines anderen Gründungsgesellschafters an einer Bar in einem Washingtoner Hotel unterschrieben hat und die nach den Angaben des Beklagten – obwohl deutsches Recht Anwendung finden soll - deshalb in englischer Sprache verfasst ist, weil die Hotelangestellte, die den Text auf Anweisung geschrieben hat, nur der englischen Sprache mächtig gewesen ist, hat folgenden Wortlaut (deutsche von dem Kläger im Prozess vorgelegte Übersetzung):

„An diejenigen, die es angeht:

Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Sportgate AG i.G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann…“

Das Landgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Erklärung des Beklagten eine sog. harte Patronatserklärung beinhalte, die der Beklagte gegenüber der Schuldnerin abgegeben habe und aus der der Schuldnerin Erfüllungsansprüche zugestanden hätten. Es hat die Klage gleichwohl abgewiesen mit der Begründung, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erfüllungsanspruch aus der Patronatserklärung untergegangen.

Das Berufungsgericht - das die Berufung zunächst durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat zurückweisen wollen - hat durch sein Urteil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Es hat angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen des Beklagten, Verluste der Schuldnerin auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise, nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung (§§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der II. Zivilsenat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt auf Montag, den 8. Mai 2006, 11.00 Uhr, Saal 123.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501