Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 96/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. Juli 2006

II ZR 238/04

LG Gera – 1 HK O 14/03 ./. Thüringer Oberlandesgericht - 8 U 1187/03 (abgedruckt u.a. in AG 2005, 405 f)

Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Hierin verpflichtete sie sich unter anderem, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Gemeinschuldnerin nach Maßgabe des § 302 AktG auszugleichen. Den Unternehmensvertrag kündigte die Beklagte aus wichtigem Grund rückwirkend zum 1.1.1998. Später wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. In dieser Eigenschaft nimmt er die Beklagte auf Zahlung des Verlustausgleiches für das Jahr 1997 in Anspruch. Hiergegen wehrt sich die Beklagte vornehmlich mit dem Einwand, sie habe gegen die geltend gemachte Forderung wirksam mit eigenen Gegenforderungen aufgerechnet.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Aufrechnung gegen den Verlustausgleichsanspruch der Gemeinschuldnerin sei unzulässig, da der Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG der Kapitalerhaltung diene und in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG einem generellen Aufrechnungsverbot unterliege. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

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