Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 91/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. September 2006

II ZR 137/05

LG München I – 5HK O 16972/03 (abgedruckt in ZIP 2004, 1101) ./. Oberlandesgericht München 7 U 2793/04 (abgedruckt in ZIP 2005, 856)

Die Parteien sind, ebenso wie die beiden Streithelferinnen der Beklagten, Großaktionäre einer großen, deutschen Aktiengesellschaft. Im März 2003 verständigten sich alle vier am Rechtsstreit Beteiligten auf die Besetzung des Aufsichtsrates. Keine Übereinstimmung konnten sie hinsichtlich der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden herbeiführen.

Später einigte sich die Beklagte mit den beiden Streithelferinnen - ohne die Klägerin einzubeziehen - auf die Wahl des bisherigen Vorstandsvorsitzenden zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden. Am Vorabend der Hauptversammlung wurde der Klägerin unterbreitet, dass man nur dann deren Vertrauensmann zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wählen werde, wenn im Gegenzug die Klägerin sich dem Vorhaben, den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden mit dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden zu besetzen, anschließen werde. In der Hauptversammlung wurden sodann die Aufsichtsratsmitglieder abredegemäß gewählt. Im Anschluss hieran wählte der neu gebildete Aufsichtsrat – unter anderem mit den Stimmen der Klägerin – den bisherigen Vorstandsvorsitzenden zum Aufsichtsratsvorsitzenden.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe gemeinsam mit ihren beiden Streithelferinnen die Kontrolle über die Aktiengesellschaft erlangt. Da dies weder angezeigt wurde, noch ihr ein öffentliches Angebot unterbreitet wurde, verlangt sie im Wege der Teilklage Zahlung von 200.000 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der gemeinsam verabredeten und später durchgesetzten Wahl des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden sei ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG zu sehen. Dieses „acting in concert“ zwischen der Beklagten und ihren beiden Streithelferinnen führe dazu, dass sich die Beklagte die Stimmanteile der beiden Streithelferinnen zurechnen lassen müsse. Da alle drei zusammen über Stimmanteile in Höhe von ca. 51 % verfügen würden, habe die Beklagte hierdurch die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt, ohne den ihr hieraus erwachsenen Pflichten nach § 35 WpÜG nachgekommen zu sein. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

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