Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 92/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgendes Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin: 6. Juli 2005

IV ZR 63/04

LG Hamburg – 324 O 577/02 ./. OLG Hamburg – 9 U 146/03

Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen, streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom Rückkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbeträge getilgten Abschluß- und Vertriebskosten umfaßt. Das Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein Unterlassungsbegehren weiter.

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