Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 4. Mai 2005

VIII ZR 275/04

LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 8. Juni 2002 bei der Beklagten ein Neufahr-zeug für die gewerbliche Nutzung. Wegen Mängeln dieses Fahrzeugs einigten sich die Parteien auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin hatte für Zubehör und nachträgliche Sonderausstattung (u.a. Alufelgen, Navigationssystem, Tempomat, Autotelefon) insgesamt einen Betrag von 5.567,48 Euro aufgewendet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin Ersatz dieser Aufwendungen verlangen kann, wenn sie wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und dabei Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 4386,62 Euro als erstattungsfähig angesehen. Das Ober-landesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren Teilbetrages verurteilt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die nach dem Rücktritt als vergebliche Aufwendungen anzusehen seien, für Zubehör und nachträgliche Sonderausstattung nach § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 284 BGB im wesentlichen zu. Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefaßte Vorschrift des § 284 BGB betreffe sämtliche Aufwendungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos geworden seien. Auslegung und Reichweite des § 284 BGB sind umstritten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die instanzgerichtliche Auslegung des § 284 BGB.

Verkündungstermin: 4. Mai 2005

VIII ZR 94/04

AG Hannover 523 C 2558/03 ./. LG Hannover 8 S 78/03

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 verlangte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von 386,54 Euro auf 460,16 Euro, die die Beklagte verweigerte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.Dezember 2002 verurteilte das AG Hannover die Beklagte, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 Euro mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlte die Beklagte die Erhöhungsbeträge bis einschließlich Januar 2003.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 4. Februar 2003. Die Parteien streiten darum, ob ein Mieter mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge rückwirkend in Verzug gerät und deshalb zur Zahlung entsprechender Verzugszinsen verpflichtet ist, wenn er im Prozeß verpflichtet wird, dem (rückwirkenden) Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

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