Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 46/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin 16. März 2005, 9.00 Uhr

VIII ZR 130/04

AG Spandau 7 C 45/03 ./. LG Berlin 52 S 274/03

Gebrauchtwagenkauf mit unzutreffender Kilometerangabe „abgelesener km-Stand ca. …“

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich abermals mit einer Frage aus dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Kaufrecht zu befassen.

Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem beklagten Inhaber einer Kfz-Werkstatt einen gebrauchten Pkw Opel Calibra, Baujahr 1993. Der Vertrag enthält u.a. neben den vorgedruckten Worten „abgelesener km-Stand ca.“ die handschriftliche Angabe „86000“. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs betrug jedoch mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten; er nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von 3.900,- Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 351,- Euro (für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke), Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in Anspruch.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage für begründet gehalten. Mit seiner vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Ob der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, ist noch offen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden muß. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Senat zu prüfen haben, ob der Käufer wegen der objektiv unzutreffenden Kilometerangabe berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Ein Rücktritt des Käufers setzt nach dem neuen Kaufrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB unter anderem voraus, daß die gekaufte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Fall ist fraglich, welche Bedeutung der Angabe „abgelesener Km-Stand ca. 86000“ zukommt. Ist diese Angabe so zu verstehen, daß damit die tatsächliche Gesamtfahrleistung beschrieben werden soll, so würde dies eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen; davon sind die Vorinstanzen ausgegangen. Da die Laufleistung des Fahrzeugs jedoch wesentlich höher war, würde diese Abweichung den Käufer – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zum Rücktritt berechtigen. Sieht man in der Angabe dagegen nur eine Information für den Käufer, daß sich der Verkäufer vom angezeigten Stand des Kilometerzählers überzeugt hat, könnte allein auf eine hiervon abweichende tatsächliche Gesamtfahrleistung ein Rücktritt des Käufers nicht gestützt werden.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501