Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 34/2005

Fördermittelberatung durch Unternehmensberater unterfällt

grundsätzlich nicht dem Rechtsberatungsgesetz

Der u.a. für Wettbewerbssachen zuständige I. Zivilsenat hatte gestern in zwei weithin parallel gelagerten Fällen die Frage zu entscheiden, inwieweit die Werbung für die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel und die Unterstützung bei deren Beantragung mit Angaben wie etwa "Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen (Förder)Programms, zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter" und "Unternehmensberater … können … helfen, Förder- oder Kreditmittel in der optimalen Kombination zu beantragen" dem Rechtsberatungsgesetz unterfällt und daher, wenn sie durch Unternehmensberater erfolgt, die über keine Erlaubnis nach Rechtsberatungsgesetz verfügen, wettbewerbswidrig ist.

Ein auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend tätiger Rechtsanwalt hatte die beworbene Fördermittelberatung als unzulässige Rechtsberatung beanstandet. Dem ist der I. Zivilsenat – wie schon das Berufungsgericht – nicht gefolgt.

Die von den Unternehmensberatern in beiden Verfahren beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel sei wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei einer Beratung zur Gründung von Unternehmen als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung. Die beworbene Tätigkeit sei auf die Vermittlung des Know how gerichtet, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das beratene Unternehmen zugeschnitten seien. Die Beratungsleistung liege deshalb überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und bezwecke die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung könne, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen seien, nicht darauf abgestellt werden, dass der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand eines Unternehmens habe. Ob der Unternehmensberater bei seiner Tätigkeit im Einzelfall unzulässigerweise Rechtsrat erteilt, beispielsweise wenn er seinen Rat zur Lösung von Konfliktfällen anbietet, stand nicht zur Entscheidung.

Urteil vom 25. Februar 2005 - I ZR 128/02 und I ZR 129/02

Karlsruhe, den 25. Februar 2005

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