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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2005 » Pressemitteilung Nr. 24/05 vom 10.2.2005

Siehe auch:  Urteil des III. Zivilsenats vom 10.2.2005 - III ZR 330/04 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 24/2005

Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten eines unbe-

mittelten Notfallpatienten

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Träger eines Krankenhauses von der Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung verlangen kann, wenn er einen mittellosen Patienten als medizinischen Notfall aufgenommen hatte, das zuständige Sozialamt dann aber die Übernahme der Behandlungskosten abgelehnt hat.

In dem zugrundeliegenden Fall verstarb die in das Krankenhaus des Klägers als Notfall eingelieferte, nicht krankenversicherte Patientin nach zwei Operationen etwa zwei Monate später. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 16.000 €. Die gesetzlichen Erben der Patientin schlugen die Erbschaft aus. Das beim Fehlen erbberechtigter Verwandter zuletzt als gesetzlicher Erbe berufene Bundesland kann die Gläubiger des Verstorbenen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Nachlaß verweisen. Bei Mittellosigkeit des Patienten besteht an sich ein Anspruch auf Sozialhilfe, der auch die notwendigen Krankenhauskosten umfaßt. Das setzt aber nach der Fassung des Gesetzes und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte voraus, daß sich eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten nachweisen läßt, was das Sozialamt in dem Ausgangsfall verneint hatte. Rechtsmittel hiergegen hatte der Kläger nicht eingelegt.

Der Kläger hat gemeint, als Krankenhausträger könne er den Beweis einer Sozialhilfebedürftigkeit seines Patienten nicht führen. Durch die gesetzlichen Regelungen werde er in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum verletzt, wenn er auf der anderen Seite durch die Strafandrohung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) gezwungen werde, auch bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Patienten in medizinischen Notfällen Behandlungsleistungen zu erbringen. Hierfür müsse die Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgeber nach Enteignungsgrundsätzen Entschädigung leisten.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hat offengelassen, ob die gesetzlichen Bestimmungen den Krankenhausträger unzumutbar benachteiligen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bietet jedenfalls das geltende Staatshaftungsrecht keine Möglichkeit, derartige Entscheidungen des Gesetzgebers durch Zubilligung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigungsanspruchs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu korrigieren. Über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger und die Verteilung der Beweislast in diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden

Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04

(LG Bonn - 1 O 278/03 ./.OLG Köln - 7 U 23/04)

Karlsruhe, den 10. Februar 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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