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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2005 » Pressemitteilung Nr. 5/05 vom 13.1.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 5/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgende Verfahren möchten wir vorab hinweisen:

Verhandlungstermin: 20. Januar 2005

III ZR 48/01

LG Bonn – 1 O 159/99 ./. OLG Köln – 7 U 104/00

Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte und im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten hatte, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a des Kreditwesengesetzes (KWG) an. Im November 1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der BVH Bank betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.

Im anhängigen Verfahren haben die Kläger von der beklagten Bundesrepublik Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit der Begründung begehrt, sie habe die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 in das nationale Recht umgesetzt, und das Bundesaufsichtsamt sei seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Landgericht hat der Klage wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Rahmen der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 ECU entsprochen.

Demgegenüber blieb die Klage in den Vorinstanzen wegen des darüber hinausgehenden Schadens ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben einen Amtshaftungsanspruch der Kläger verneint, weil das Bundesaufsichtsamt – eine Pflichtverletzung unterstellt – ihnen gegenüber keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt hätte. Denn es nehme nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG, an deren Stelle – inhaltsgleich - mit Wirkung vom 1. Mai 2002 § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes getreten ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

Der für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zunächst mit Beschluß vom 16. Mai 2002 das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Aufsichtsbereich nur im öffentlichen Interesse oder auch im Interesse der Sparer und Anleger wahrzunehmen sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02) entschieden, daß die vom Senat in seinem Vorlagebeschluß angesprochenen Richtlinien zur Bankenaufsicht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die nationale Behörde ihre Aufsicht über Kreditinstitute nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Im weiteren Verfahren ist jetzt vor allem über die von der Revision vertretene Auffassung zu entscheiden, der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt gewesen, Amtshaftungsansprüche von Einlagegläubigern auszuschließen, die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 144; 75, 120) anerkannt gewesen seien.

Beratungstermin: 20. Januar 2005

IX ZB 134/04

AG Mühlhausen IK 31/03 ./. LG Mühlhausen 2 T 61/04

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hat sich erneut mit der Frage zu befassen, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Der Senat hatte am 15. Januar 2004 entschieden, dass die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von 500 € (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von 250 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2004). Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

In dem zugrunde liegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren macht die Treuhänderin geltend, dass die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Kammerbeschluss vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat zu prüfen, ob die alte Vergütungsregelung für Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 Bestand haben kann.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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