Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2005

Bundesgerichtshof zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen beim Erwerb von Wertpapieren

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzanspüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000 in Anspruch. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, was die Käuferin zum Anlaß nahm, gegen die Beklagte und ihren Anlageberater im Januar 2001 erhebliche Vorwürfe eines Beratungsverschuldens zu erheben, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Mit seiner erst am 28. Februar 2003 erhobenen Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Käuferin Zahlung von ca. 50.000.- € Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung nach § 37a WpHG. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung war bei Klageerhebung bereits gemäß § 37a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Vorschrift begann mit dem Schadenseintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist.

Die weitere Frage, ob auch ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungspflichtverletzung der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegt, hat der Senat bejaht. Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung war, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen. Da eine Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG stets auch ein vertragliches Beratungsverschulden darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung – die im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung stand – verbleibt es hingegen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche.

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung sind auf Fälle der Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar.

Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04

LG Berlin - 21 O 118/03 ./. KG Berlin – 19 U 71/03

Karlsruhe, den 8. März 2005

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