Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 20/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. Februar 2005

III ZR 294/04

AG Bückeburg - 30 C 334/03 ./. LG Bückeburg - 2 S 89/03

Die Kläger sind der Herausgeber und der verantwortliche Redakteur einer Zeitschrift, die sich kritisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushaltswirtschaft auseinandersetzt. Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunalen Energieversorgung wahrnimmt. Ihr Stammkapital befindet sich zu mehr als 70 % entweder unmittelbar oder mittelbar (über weitere "kommunale" Beteiligungs-GmbH) in der Hand von Gemeinden.

Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten verlangen die Kläger, gestützt auf § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes, von der Beklagten Auskunft über (insbesondere) die Höhe der Sitzungsgelder der Aufsichtsratsmitglieder.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben.

Nach § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der rechtsgrundsätzlichen Frage ab, ob unter den presserechtlichen Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH fallen, auf die die öffentliche Hand maßgeblichen Einfluß ausübt und deren sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.

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