Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 40/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgendes Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin: 14. April 2005

III ZR 293/04

AG München – 453 C 21545/02 ./. LG München I 31 S 15357/03

Die (jetzt 81-jährige) Klägerin bewohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Pensionsvertrags in einem Seniorenwohnsitz ein aus zwei Zimmern und Nebengelassen bestehendes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen Grund- und Serviceleistungen, für die monatlich 2.295 DM zu entrichten sind, gehört neben der Nutzung des Appartements das Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereitschaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Betreuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungsdienste. Die Beklagte hat ihrerseits die an die Bewohner vermieteten Wohnungen in dem Seniorenwohnsitz, die sich in einer Wohnungseigentumsanlage befinden, von mehr als 200 verschiedenen Eigentümern angemietet. Sie möchte diese Mietverträge mit den Eigentümern mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beenden und dementsprechend den Seniorenwohnsitz aufgeben. Im vorliegenden Fall ist eine Kündigung des Pensionsvertrages noch nicht ausgesprochen worden. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, den auf Lebenszeit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen. Dabei konzentriert sich das Schwergewicht des Rechtsstreits auf die Frage, ob die Beklagte aus einer Bestimmung des Pensionsvertrags ein Kündigungsrecht für sich herleiten kann, das dann gegeben sein soll, wenn der Betrieb des Seniorenwohnsitzes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Pensionsvertrags für die Beklagte eine Härte bedeuten würde. Das Amtsgericht hat der Beklagten eine solche Kündigungsmöglichkeit versagt und gemeint, die in dem Pensionsvertrag insoweit geregelten Kündigungsgründe verstießen gegen §§ 543, 569 Abs. 5 BGB. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß das Schwergewicht des Vertrags, der das sog. betreute Wohnen betreffe, mietvertraglich sei. Das Landgericht, das diese Frage offengelassen hat, hat die Klage abgewiesen, weil weder mietvertragliche, dienstvertragliche noch heimvertragliche Regelungen eine Kündigung generell ausschlössen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob in Pensionsverträgen der vorliegenden Art Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden könnten, die sich an das Heimgesetz anlehnten.

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