Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 71/2005

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2005

Verhandlungstermin: 18. Mai 2005

VIII ZR 368/03

AG Mannheim - 17 C 423/02 ./. LG Mannheim - 4 S 23/03

Die Kläger waren seit dem Jahr 1985 Mieter einer Erdgeschoßwohnung in einem Haus, das ursprünglich im Eigentum der Eltern der Klägerin zu 2) und des Beklagten stand. Seit Herbst 1998 ist der Beklagte, der die im gleichen Haus gelegene Souterrainwohnung bewohnt, Eigentümer des Hausgrundstücks. Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit den Klägern zum 31. Dezember 1999 und führte zur Begründung aus, er wolle in die im Erdgeschoß gelegene Wohnung einziehen. Daraufhin räumten die Kläger die Wohnung und mieteten ab dem 1. September 1999 eine andere Wohnung zu einem höheren Mietzins. Tatsächlich bezog der Beklagte die im Erdgeschoß gelegene Wohnung nicht, sondern vermietete diese nach Durchführung verschiedener Sanierungsarbeiten Mitte des Jahres 2002 anderweitig. Der Beklagte lebt mit seiner Ehefrau in der nunmehr durch Umbau vergrößerten Souterrainwohnung.

Mit der Klage haben die Kläger Schadensersatz wegen Umzugskosten und wegen der Differenz zwischen der ursprünglichen und der in der neuen Wohnung gezahlten Miete verlangt sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den künftig infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Parteien streiten darum, ob er den im Kündigungsschreiben angegebenen Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat oder ob der Beklagte, wie er vorgetragen hat, erst Anfang des Jahres 2002 die Absicht aufgegeben hat, die Erdgeschoßwohnung selbst zu beziehen.

Grundsätzlich kann ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum unter anderem dann kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist dieser Eigenbedarf jedoch entgegen den Angaben im Kündigungsschreiben nicht gegeben oder entfällt der Eigenbedarf nach der Kündigung, aber vor Ende der Kündigungsfrist, ohne daß der Vermieter hierauf hinweist, so ist der Vermieter, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte trage als Vermieter die Beweislast dafür, daß ursprünglich eine Absicht zur Eigennutzung der vermieteten Wohnung bestand. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht angetreten und sei deshalb grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Der Senat wird sich unter anderem mit der streitigen Frage zu befassen haben, ob in einem Prozeß, in dem der Mieter Schadensersatz wegen einer seiner Ansicht nach unberechtigten Kündigung verlangt, der Mieter das Fehlen des Eigenbedarfs beweisen muß oder ob der Vermieter die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Eigenbedarfs trägt.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2005

I ZR 285/02

LG München I – 7 O 3154/01 ./. OLG München - 6 U 5487/01

Der Kläger wirkte als Filmarchitekt an dem 1980/81 hergestellten Film „Der Zauberberg“ mit, den die Beklagte nicht nur auf Videokassette, sondern auch auf DVD vervielfältigt und verbreitet. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob letzteres von einer Nutzungsrechtseinräumung aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Filmproduktionsgesellschaft seinerzeit geschlossenen Vertrags umfaßt ist oder ob es sich gegenüber hergebrachten Home-Video-Verfahren um eine eigenständige, damals noch nicht bekannt gewesene Nutzungsart handelt, für die gemäß § 31 Abs. 4 UrhG Rechte nicht wirksam hätten eingeräumt werden können.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz abzielenden Klage stattgegeben (LG München I MMR 2001, 828), wohingegen das Berufungsgericht sie abgewiesen hat (OLG München NJW 2003, 675). Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2005

I ZR 262/02

LG Stuttgart  11 KfH O 82/01 ./. OLG Stuttgart - 2 U 207/01

Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofes und stellt aus der seit über 150 Jahren in Württemberg bekannten Birnensorte "Champagnerbratbirne" einen Birnenschaumwein her. Die Etiketten der von ihm in Verkehr gebrachten Flaschen sind mit den Angaben "BIRNENSCHAUMWEIN AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" versehen. Die Klägerin, eine französische Organisation der Champagnerwirtschaft, hat dies beanstandet und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageantrag auf Unterlassung, einen Birnenschaumwein mit der Angabe „Aus der CHAMPAGNERBRATBIRNE“ in Verkehr zu bringen, ebenfalls stattgegeben (GRURRR 2002, 385). Die Klägerin könne gemäß dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 Unterlassung der beanstandeten Kennzeichnung verlangen. Der Beklagte verwende eine mit der geschützten Bezeichnung "Champagne" verwechslungsfähige Bezeichnung nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte. Es fehle nicht an der erforderlichen wettbewerblich relevanten Beeinträchtigung der französischen Bezeichnung, es erfolge ein Imagetransfer auf unlautere Weise. Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen diese Beurteilung.

Verhandlungstermin: 1. Juni 2005

VIII ZR 216/04

AG Jever - 5 C 888/03 ./. LG Oldenburg - 10 S 209/04

Die Parteien schlossen unter dem 3. Juni 2003 einen Mietvertrag über Wohnraum zu einer monatlichen Miete von 660 Euro, wobei ein Betrag von 162 Euro auf Neben-kosten entfiel. Für den Monat November 2003 zahlte die Beklagte unter Berufung auf Mängel der Mietsache lediglich einen Betrag von 169,80 Euro.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung der restlichen Miete von 490,20 Euro im Urkundenprozeß. Nach § 592 ZPO kann ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme im – vereinfachten – Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Fraglich ist, ob ein Vermieter von Wohnraum im Urkundenprozeß unter Vorlage des Mietvertrags als Urkunde einen Anspruch auf Zahlung der Miete geltend machen kann. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vermieter könne jedenfalls dann keine Mietzahlungen im Urkundenprozeß verlangen, wenn der Mieter substantiiert Mängel der Mietsache geltend mache und sich auf eine Mietminderung berufe. Denn der Mieter könne seinen Vortrag zu den behaupteten Mängeln nicht durch ein im Urkundenprozeß zugelassenes Beweismittel – in der Regel nur Vorlage von Urkunden oder Parteivernehmung – beweisen. Die Zulassung einer entsprechenden Klage im Urkundenprozeß hätte zur Folge, daß der Mieter trotz vorhandener Mängel zunächst den vollen Mietpreis zahlen müßte und erst im vorbehaltenen Nachverfahren die Mängel beweisen könnte. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verkündungstermin: 2. Juni 2005

(Verhandlungstermin: 3. März 2005)

I ZR 246/02

LG Leipzig – 2 HKO 4942/01 ./. OLG Dresden – 14 U 411/02

Die Klägerin produziert und vertreibt Bekleidung mit der Bezeichnung „Diesel“ und genießt dementsprechenden Markenschutz unter anderem in Deutschland und in Polen. Die in Irland ansässige Beklagte läßt Einzelteile nach Polen bringen, dort zu Jeanshosen zusammennähen und diese dann nach Irland zurückbringen. Der Streit dreht sich um eine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von über 5.000 Damenhosen mit der Bezeichnung „Diesel“, welche sich auf dem Rückweg von Polen über Deutschland nach Irland befand, als sie vom Hauptzollamt Löbau zurückgehalten wurde.

Die Klägerin betrachtet die Durchfuhr als eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Hosen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2005

I ZR 231/01

LG Würzburg – 64 O 1084/00 ./. OLG Bamberg – 4 U 16/01

Die Parteien streiten um den Domain-Namen „segnitz.de“. Es klagt die rund 900 Einwohner umfassende (erstmals 1142 urkundlich erwähnte) Gemeinde Segnitz. Die Beklagte ist Gesellschafterin des Weinhandelsunternehmens A. Segnitz GmbH & Co.KG, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklagte hält besagten Domain-Namen für ihr Tochterunternehmen reserviert.

Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung und Freigabe von „segnitz.de“ abzielenden Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2005

I ZR 290/02

LG München I – 7 O 19450/01 ./. OLG München – 29 U 4008/02

Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und erstellen wöchentlich Charts (Hitparaden), in denen Musiktitel unter Berücksichtigung von Verkaufszahlen bzw. Zahlen von Rundfunkauftritten aufgelistet werden. Die beklagte GmbH veröffentlicht in Buchform sowie auf CD-ROM sogenannte HIT BILANZEN, die auf Daten aus besagten Charts beruhen. Die Klägerinnen machen diesbezüglich urheber- und wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Datenbank geltend und begehren Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329). Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen.

Verhandlungstermin: 14. Juni 2005

VI ZR 179/04

LG Trier – 2 O 160/01 ./. OLG Koblenz – 13 U 1527/01

Die Klägerin verlangt vom Träger eines Krankenhauses Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer bei ihr 1998 festgestellten HIV-Infektion. Sie behauptet, die Ärzte hätten 1985 durch die Gabe eines verseuchten Blutproduktes ihren Ehemann, den sie 1988 kennenlernte, mit dem AIDS-Virus infiziert. Weil ihr Ehemann zudem auf die Gefahr einer transfusionsbedingten AIDS-Infektion nicht hingewiesen worden sei und deshalb keine Schutzmaßnahmen habe ergreifen können, habe er sie in der Folge mit dem Virus angesteckt.

Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen, weil die Kausalität zwischen der HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemannes mit Blutprodukten nicht erwiesen sei. Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf die Berufung der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat voraussichtlich Anlass, zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises, zur Sicherheitsaufklärung und zum geschützten Personenkreis in derartigen Fällen Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 15. Juni 2004

1 StR 491/04

Landgericht Baden-Baden – 2 KLs 203 Js 1492/01

Das Landgericht hat die drei Angeklagten u. a. vom Vorwurf der mehrfachen Bestechlichkeit und Bestechung aus Rechtsgründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Einer der Angeklagten hatte im Zeitraum von 1997 bis 2001 als damaliger Leiter des Stadtplanungs- und des Hochbauamts der Stadt Gaggenau den beiden anderen Angeklagten, die ein Ingenieurbüro führten, den Abschluß von Verträgen über Planungsarbeiten zu Bauvorhaben der Stadt angetragen. Den Abschluß machte er davon abhängig, daß sie das Unternehmen seines Sohnes, der ebenfalls ein Ingenieurbüro betrieb, als Subunternehmer beauftragten. In der Folgezeit kam es zu entsprechenden Ergänzungsaufträgen.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2005

VI ZR 238/03

LG Darmstadt – 13 O 342/00 ./. OLG Frankfurt - 12 U 47/02

Die klagende Krankenkasse verlangt Aufwendungsersatz für die Behandlung eines ihrer Mitglieder und stützt sich hierfür auf dessen Anspruch aus Produkthaftung.

Der Geschädigte hat sich bei der Verwendung eines Grillanzünders verletzt, der in seiner Hand explodierte, als er damit einen Holzkohlengrill anzünden wollte. Auf der Flasche war angegeben: “Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich“. Der verwendete Grillanzünder wurde unter gleich bleibender Bezeichnung bis 1993 von einem anderem Unternehmen und erst danach von der Beklagten vertrieben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der u.a. für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zugelassen, um u.a. die Haftungsvoraussetzungen für den sog. Quasi-Hersteller eines Produkts zu klären.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2005

VI ZR 122/04

LG München I - 9 O 11360/03 ./. OLG München - 18 U 2890/03

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans „Esra“ von Maxim Biller. Das Buch handelt im wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.

Nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und Abgabe von vier Unterlassungsverpflichtungserklärungen durch die Beklagte haben die Vorinstanzen die Veröffentlichung des Buchs in der nach der vierten Verpflichtungserklärung verbliebenen Fassung untersagt.

Ähnlich wie im Fall „Mephisto“ wird der u.a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat anhand dieses Falles zur Abgrenzung zwischen der Freiheit der Kunst und dem Persönlichkeitsrecht desjenigen, der sich in einem Erzählwerk porträtiert sieht, Stellung zu nehmen haben.

Verhandlungstermin: 23. Juni 2005

I ZR 263/02

LG Frankfurt am Main  2/6 O 772/00 ./. OLG Frankfurt am Main  6 U 116/01

Die Klägerin ist Inhaberin eines auch für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Geschmacksmusters für Armbanduhren. Sie ist eine weltweit bekannte Herstellerin hochwertiger Uhren und vertreibt eine diesem Geschmacksmuster entsprechende Uhr seit 1996 zu Preisen zwischen umgerechnet 1000.- € und 7.500 €. Die Beklagte zu 1 betreibt ein Versandhaus und hat in ihrem Winterkatalog 1999/2000 eine Damen-Armbanduhr für 39,95 DM angeboten. Nach Angaben der Beklagten zu 1 hat sie 230 Exemplare von der Beklagten zu 2 zu einem Stückpreis von 18,95 DM erworben und davon 164 Stück abgesetzt. Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb dieser Uhr eine Verletzung ihres Geschmacksmusters und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob der Klägerin durch die bloße Bewerbung der Uhr in einem über 1.000 Seiten starken Versandhauskatalog, der mit einer Auflage von 4,27 Millionen Stück verteilt worden war, ein Imageschaden entstanden ist, den sie auf der Basis fiktiver Lizenzgebühren für die Verbreitung des Katalogs liquidieren kann.

Das Landgericht hat der auf Zahlung in Höhe von 85.400.- DM und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klage lediglich in Höhe von 2.540,36 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt (OLG Frankfurt am Main GRURRR 2003, 204). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin bereits durch das Angebot der Imitate im Versandhauskatalog eine Vermögenseinbuße in Gestalt einer (Image)-Beeinträchtigung erlitten habe. Zwar könne sich auch eine Marktverwirrung zu einer konkreten Vermögenseinbuße verdichten, dafür lägen im konkreten Fall aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 23. Juni 2005

I ZR 288/02

LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02

Die Parteien streiten um den Domain-Namen „hufeland.de“. Es klagt die „G… W… Hufelandklinik für ganzheitliche Immunbiologische Therapie KG“, die seit 1986 in Bad Mergentheim eine Spezialklinik betreibt, welche in den Medien als „Hufelandklinik Bad Mergentheim“ bezeichnet wird. Die Klägerin ist ferner Inhaberin einer Marke HUFELAND mit Priorität von 1991 und wirbt bundesweit in Zeitschriften und Illustrierten.

Verklagt worden ist die „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langensalza“, die 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des Landkreises Bad Langensalza geführten Kreiskrankenhauses entstanden ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist das Kreiskrankenhaus schon 1962 in „Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland“ umbenannt worden und hat seither diese Bezeichnung verwendet. Die Beklagte tritt im Internet unter besagtem Domain-Namen auf, welcher seit 1999 für sie registriert ist.

Dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin haben sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, 83) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Verhandlungstermin: 28. Juni 2005

KZR 11/04

LG Mannheim – 7 O 326/02 (GRUR 2004, 182) ./. OLG Karlsruhe – 6 U 183/03 (WuW/E DE-R 1229)

Bei der Klägerin handelt es sich um eine bekannte Herstellerin von Säuglingsnahrung und besonderen Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, die diese auch vertreibt. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog von 1989 bis 1999 von der Beklagten zu 2 und einem weiteren Lieferanten Vitamine und Vitamingemische.

Die Beklagte zu 1 und der weitere Lieferant waren mindestens seit 1989 an mehreren weltweit wirksamen Preiskartellen beteiligt, die sich auch auf die von der Klägerin bezogenen Vitamine bezogen und deretwegen die Europäische Kommission gegen die Beklagte zu 1 ein Bußgeld in Höhe von 462 Mio. € verhängt hat. Während der Dauer der Preisabsprachen kam es wiederholt zu nicht unerheblichen Preissteigerungen für die betroffenen Vitamine. Die Klägerin bezahlte für die von der Beklagten zu 2 bezogenen Vitamine und Vitamingemische über 9 Mio. DM.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß sie und ihre Rechtsvorgängerin von der Beklagten zu 2 Vitamine und Vitamingemische zu überhöhten Preisen bezogen hat. Sie stützt ihre Klage auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG und auf § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß Schadensersatzansprüche nur dann aus § 33 GWB und entsprechend – wenn es um Verstöße gegen Art. 81, 82 EG geht – aus § 823 BGB hergeleitet werden könnten, wenn sich die verbotene Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit gezielt gegen den Anspruchsteller richte. Ferner ist es davon ausgegangen, daß ein Schaden nur dann entstanden sei, wenn die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Preiserhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben (sog. Passing-on-defense). Mangels entsprechender Darlegung der Klägerin sei hiervon jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen, weil die Feststellungsklage wegen der Möglichkeit, eine Klage auf Leistung zu erheben, unzulässig sei. Das Berufungsgericht hat dem Landgericht darin beigepflichtet, daß ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen sei, wenn und soweit die Mehrpreise ausnahmsweise nicht auf die Abnehmer hätten abgewälzt werden können.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zugelassen.

Die zivilrechtliche Haftung von Kartellmitgliedern wird derzeit kontrovers diskutiert; es steht u.a. ein ausdrückliches Verbot des passing-on-defense zur Debatte. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur 7. GWB-Novelle sieht in § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB vor, daß in dem Fall, in dem eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen wird, ein Schaden nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde (vgl. Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages, BR- Drucksache 210/05).

Verhandlungstermin: 28. Juni 2005

KZR 37/03

LG Hamburg - 308 O 415/01 ./. Hanseatisches Oberlandesgericht – 5 U 67/02

Die Klägerin ist ein privater Radiosender in Hamburg. Die Beklagten zu 2 und 4 sind die Hamburger Fußballvereine FC St. Pauli und Hamburger SV (HSV). Sie sind – wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören – Mitglied im „Die Liga – Fußballverband e.V.“ (Ligaverband). Dieser hat die Vermarktungsrechte der Bundesliga, die ihm der Deutschen Fußballbund e.V. (DFB) überlassen hat, an die Beklagte zu 3 übertragen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, bei Spielen in den Stadien der genannten Vereine Zugang zum Zwecke der Radioberichterstattung zu verlangen, ohne ein gesondertes Entgelt, welches über Eintrittsgeld und gegebenenfalls einen Aufwendungsersatz hinausgeht, an die Beklagte zu 3 zahlen zu müssen.

Das Landgericht hat die auf Feststellung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Beide Instanzgerichte haben angenommen, daß das Hausrecht des Veranstalters eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bilde, den Zutritt zu Fußballspielen der Bundesliga zum Zwecke der Radioberichterstattung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit – schränke das Hausrecht des Veranstalters von Fußballspielen nicht in der Weise ein, daß er die Berichterstattung des Hörfunks aus den Stadien vergütungsfrei dulden müsse.

Verkündungstermin: 28. Juni 2005

(Verhandlungstermin: 22. Februar 2005)

KVR 17/04

BKartA, Beschl. v. 17.04.2003 – B 11- 38/01

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2004 – Kart 18/03 (V) (RDE 2004, 141)

Die Stadtwerke Mainz AG ist als kommunales Unternehmen auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung tätig. Sie betreibt das Mittel- und Niederspannungsnetz in der Stadt Mainz sowie in angrenzenden Gemeinden des Bundeslands Hessen. Die RWE-Net AG gehört zum RWE Konzern und betreibt das der Netzebene der Betroffenen vorgelagerte Höchstspannungsnetz.

Gegenstand des Verfahrens ist die kartellrechtliche Zulässigkeit der Netznutzungsentgelte der Stadtwerke Mainz, die das Bundeskartellamt nach Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB für kartellrechtswidrig erachtet hat. Das Bundeskartellamt hatte ermittelt, daß die Stadtwerke Mainz AG – gemessen an der zum Vergleich herangezogenen RWE Net AG – bezogen auf die Leitungslänge deutlich höhere Umsätze aus der Netznutzung erzielt. Mit einer Untersagungsverfügung vom 17. April 2003 hat das Bundeskartellamt der Stadtwerke Mainz AG –gestützt auf § 32 GWB und § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB – untersagt, in bestimmten Netzebenen Netznutzungsentgelte zu erheben, die einen Betrag von 40.800.000 € im Jahr überschreiten. Gegen diese Verfügung hat die Stadtwerke Mainz AG Beschwerde eingelegt.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben und dies damit begründet, daß die Festlegung einer Erlösobergrenze nicht von der Ermächtigungsnorm des § 32 GWB gedeckt sei. Sie unterwerfe die Betroffene mittelbar einer präventiven Preiskontrolle, die faktisch eine regulierende Wirkung entfalte. Darüber hinaus könnten mißbräuchlich überhöhte Netznutzungsentgelte nicht festgestellt werden. Das herangezogene Vergleichsunternehmen sei nicht vergleichsfähig, und der herangezogene Maßstab Erlös je Kilometer Leitungslänge sei nicht sachgerecht praktiziert worden.

Verkündungstermin: 28. Juni 2005

(Verhandlungstermin: 26. April 2005)

KVR 27/04

BKartA, Beschl. v. 8.10.2003, WuW/ DE-V 811

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2004 – VI – Kart 35/03 (V)

Unternehmensgegenstand der Mainova AG ist u.a. die Versorgung mit Strom in Frankfurt a.M. Die weiteren Verfahrensbeteiligten sind sogenannte Arealnetzbetreiber. Arealnetzbetreiber betreiben in Liegenschaften mit Gewerbe- oder Wohnbebauung (Areal) Netzanlagen, um so die dort angeschlossenen Endkunden mit eigenem Strom oder mit Strom dritter Lieferanten auf der Niederspannungsebene zu versorgen.

Das Bundeskartellamt hat der Mainova AG (im folgenden: Betroffene) gestützt auf § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB, 32 GWB untersagt, den weiteren Verfahrensbeteiligten den Stromnetzanschluß an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern.

Die gegen die Untersagungsverfügung erhobene Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen und angenommen, daß zwischen Netzbetreibern wie der Betroffenen und Arealnetzbetreibern ein wenigstens potentieller Wettbewerb bestehe.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2005

VIII ZR 253/04

AG Schöneberg - 106 C 540/03 ./. LG Berlin - 63 S 49/04

Die Klägerin ist die Vermieterin, die Beklagte die Mieterin einer Wohnung in Berlin. Die Wohnung war an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen. Die Klägerin entfernte diese Anlage angesichts der Umstellung auf terrestrisches Digitalfernsehen in Berlin. Sie beabsichtigt, einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß zu verlegen.

Die Klägerin verlangt Duldung der dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen (Installation von zwei Kabelsteckdosen, Verlegung der entsprechenden Kabelleitungen auf Putz, Durchführung eines Antennenkabels aus der unteren Wohnung) sowie Gewährung des Zutritts für den Hausverwalter zur Durchführung der beschriebenen Arbeiten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin komme nur in Betracht, wenn es sich bei den beabsichtigten Arbeiten um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache nach § 554 Abs. 2 BGB (Modernisierungsmaßnahmen) handele. Dies sei jedoch nicht der Fall, da das in Berlin eingeführte Digitalfernsehen derzeit noch keine Verbesserung gegenüber den bisherigen Empfangsmöglichkeiten darstelle.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2005

2 StR 9/05

Landgericht Frankfurt a.M. - 2231 Js 15462/95 1. Strafkammer

Das Landgericht hat mit seinem "Beschluß" (ohne mündliche Verhandlung - statt wie im Gesetz vorgesehen aufgrund mündlicher Verhandlung) vom 19. November 2004 die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB gegen einen Straftäter abgelehnt, der bereits im Jahre 1997 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden war und dem ein Sachverständiger seinerzeit eine ungünstige Legalprognose gestellt hatte. Damals war die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht angeordnet worden. Gegen die jetzige Ablehnung der nachträglichen Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB ist erst im Juli des vergangenen Jahres eingeführt worden. Der Bundesgesetzgeber wollte - so die Materialien - hierdurch den Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern sicherstellen, wenn sich die Gefährlichkeit erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung herausstellt und deswegen nicht schon mit dieser die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Entsprechende Landesgesetze waren zuvor vom Bundesverfassungsgericht aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig erklärt worden.

Im vorliegenden Verfahren endete die Strafhaft des Verurteilten bereits im Dezember 2004. Der Senat wird sich in seiner Entscheidung insbesondere auch mit Fragen der formellen Anordnungsvoraussetzungen und des Verfahrens auseinanderzusetzen haben. Die Entscheidung wird zusammen mit der des 1. Strafsenats zu Aktenzeichen 1 StR 37/05 (verhandelt am 10. Mai 2005) zu den ersten gehören, die zu der neuen Vorschrift ergehen.

Verhandlungstermin: 30. Juni 2005

3 StR 43/05

Landgericht Kiel - VII. Strafkammer - VII KLs (21/98)

Das Landgericht hat den Angeklagten - Olympiateilnehmer mit der deutschen Handball-Nationalmannschaft 1972 in München - in den Jahren 1986 und 1987 stellvertretender Sprecher der Landesregierung des damaligen Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein Uwe Barschel - nach knapp vierjähriger Hauptverhandlung wegen Untreue in sieben Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen gewährte der Angeklagte als zuständiger Referatsleiter bei der Oberfinanzdirektion Kiel in den Jahren 1992 bis 1995 einem Pferdezüchter diesem nicht zustehende Ausgleichszahlungen. Der Pferdezüchter hatte die Entschädigungsleistungen für angebliche Verletzungen seiner Pferde infolge des Überflugs von Militärmaschinen und dadurch bedingter Panikreaktionen der Tiere beantragt. Bei der Bewilligung der Zahlungen war dem Angeklagten bekannt, daß die Angaben zur Anspruchsbegründung nicht der Wahrheit entsprachen.

Außerdem beging der Angeklagte zusammen mit dem Pferdezüchter einen Prozeßbetrug, durch den die Käufer eines Gestüts um mindestens 80.000 DM geschädigt wurden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft Kiel rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt in fünf Entschädigungsfällen eine Verschärfung des Schuldspruchs, in allen Fällen höhere Einzelstrafen sowie eine härtere Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte hat das Urteil nicht angefochten.

Verhandlungstermin: 6. Juli 2005

2 StR 120/05

Landgericht Marburg - 3 KLs 1 Js 2765/04

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2004 u. a. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung insgesamt, vornehmlich aber gegen die Strafhöhe und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung. Die Staatsanwaltschaft greift lediglich den Rechtsfolgenausspruch an und erstrebt die sofortige Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) wurde im August 2002 eingeführt. Der Bundesgesetzgeber wollte damit den Schutz vor hochgefährlichen Straftätern erweitern. Durch die Möglichkeit, eine Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, kann das Gericht, welches bei Aburteilung der Straftaten die (materiellen) Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung noch nicht sicher feststellen kann, noch später endgültig hierüber entscheiden, wenn sich die Tatsachenbasis um Erkenntnisse aus dem Strafvollzug verbreitert hat. Nach alter Rechtslage hätte es bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits anfänglich absehen müssen. Anders als bei der erst im vergangenen Jahr eingeführten nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB), zu der der Bundesgerichtshof am 10. Mai - 1 StR 37/05 - und 29. Juni - 2 StR 9/05 - erstmals Stellung nehmen wird, kann durch den Vorbehalt die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung lediglich "nach hinten" verlagert werden, wenn die Anordnungsvoraussetzungen "nicht mit hinreichender Sicherheit" feststellbar sind.

Die Entscheidung in vorliegender Sache wird mit zu den ersten des Bundesgerichtshofs gehören, die sich eingehender mit den Voraussetzungen des § 66a StGB sowie dessen Verhältnis zur anfänglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auseinandersetzen.

Verhandlungstermin: 7. Juli 2005

I ZR 112/03

LG Potsdam – 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg – 6 U 137/02 (bzw. „6 U 173/02“)

Die beklagte Fotografin bietet Schulen einen kostenlosen Internet-PC an, wenn diese ihr eine Schulfotoaktion ermöglichen, nach deren Durchführung Eltern und Schüler frei über den Kauf der gefertigten Fotos entscheiden können. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält das für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dagegen stattgegeben (OLG Brandenburg WRP 2003, 903). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Verhandlungstermin: 12. Juli 2005

VI ZR 83/04

AG Brandenburg – 33 C 607/00 ./. Brandenburgisches OLG – 7 U 186/03

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer zur Querschnittlähmung führenden Verletzung, die sie durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff erlitten hat. Die Beklagten (Beförderer, Schiffseigner, Kapitän) sind der Ansicht, wegen binnenschiffahrtsrechtlicher Haftungsbeschränkungen nicht oder zumindest nur beschränkt einstandspflichtig zu sein.

Das AG Brandenburg hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufungen aller Parteien hat das Brandenburgische OLG der Klage in etwas verändertem Umfang stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der auch für Binnenschifffahrtssachen zuständige VI. Zivilsenat wird sich voraussichtlich damit befassen müssen, welche (auch internationalen) Rechtsvorschriften auf Binnenschifffahrtsfälle im Beitrittsgebiet Anwendung finden, da hier wegen nicht eindeutiger Regelungen im Einigungsvertrag Unsicherheit herrscht.

Verhandlungstermin: 12. Juli 2005

1 StR 65/05

Landgericht Ellwangen - 2 KLs 15 Js 21645/03

Das Landgericht Ellwangen hat die Angeklagten - ein Ehepaar - wegen schwerer Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung derselben zur Bewährung ausgesetzt.

Opfer ist die jüngste der drei Töchter der Angeklagten. Sie wurde am 18. November 2003 in lebensbedrohlich unterernährtem Zustand ins Krankenhaus eingewiesen. Das 15jährige Mädchen hatte bei einer Körpergröße von 156 cm noch ein Gewicht von 21,2 kg. Die Patientin mußte nach Multi-Organversagen beatmet und in ein künstliches Koma versetzt werden. Als sie erwachte, bestand eine Gehirn- und Nervenschädigung mit schwerer Sehstörung, Einschränkung des Sprechvermögens und Lähmungen der unteren Extremitäten. Zur Zeit der Hauptverhandlung - zehn Monate nach der Einlieferung ins Krankenhaus - mußte sie noch immer im Rollstuhl sitzen.

Vorausgegangen waren jahrelange Streitigkeiten zwischen den Eltern und dem Jugendamt, die 1997 damit begonnen hatten, daß die drei Töchter nicht mehr die Schule besuchten. Die Mädchen litten unter Mangel- und Fehlernährung, wurden im Jahre 2000 in einer geschlossenen jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht und mußten schließlich über eine Magensonde zwangsernährt werden. 2001 wurde den Eltern das Sorgerecht - mit Ausnahme regelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts - zurückübertragen. Die Durchführung solcher Untersuchungen vereitelten die Angeklagten immer wieder. Gegen die darauf erfolgte Anordnung der zwangsweisen Vorführung der späteren Geschädigten zum Zwecke ihrer ärztlichen Untersuchung durch das Amtsgericht erwirkten sie beim OLG Stuttgart noch wenige Wochen vor der Einweisung der Tochter am 21. Oktober 2003 mit Erfolg eine einstweilige Anordnung.

Die Verurteilung durch das Landgericht Ellwangen erfolgte, weil die Eltern es unterließen, rechtzeitig ärztliche Hilfe für ihre Tochter herbeizurufen, obwohl sie erkannten, daß sich ihr Gesundheitstzustand zusehends verschlechterte, nachdem sie tagelang keine Flüssigkeit mehr zu sich genommen hatte.

Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten, als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, die Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren beantragt hatte, erstrebt eine Verurteilung auch wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen und wegen „wissentlich“ begangener schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB).

Verhandlungstermin: 21. Juli 2005

I ZR 312/02

LG Stuttgart  17 O 422/01 ./. OLG Stuttgart  2 U 29/02

Die Klägerin ist Herstellerin von Damen- und Herrenoberbekleidung. Bereits für ihre Rechtsvorgängerin wurden im Jahre 1980 die Marken „BOSS“ und „HUGO BOSS“ u.a. für die Waren „Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, Strümpfe, Accessoires“ eingetragen. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt seit 1986 in Heilbronn ein Tanzlokal mit der Bezeichnung "Boss-Club". Nachdem der Bruder des Beklagten zu 1 sich zunächst wegen einer Zusammenarbeit an die Klägerin gewandt hatte und abschlägig beschieden worden war, fragte er im April 1985 an, ob er den Namen „BOSS“ für ein Abendlokal verwenden dürfe. Daraufhin übersandte die Klägerin eine reprofähige Vorlage ihres Schriftzugs. Nach Eröffnung des Tanzlokals im März 1986 mahnte die Klägerin die Geschäftsleitung der Beklagten zu 2 ab. Daran schlossen sich in der Folgezeit Verhandlungen über die Verwendung der Bezeichnung „BOSS Club“ an. Im September 1996 mahnte die Klägerin erneut ab und ließ über ihre Prozeßbevollmächtigten die Kündigung der „erteilten Lizenz“ erklären. Im August 2001 kündigte die Klägerin fristlos die Gestattung zur Benutzung des Zeichens „BOSS“. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "BOSS" zur Kennzeichnung von Tanzlokalen, hilfsweise auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "BOSS" und/oder "BOSS CLUB" in der konkret verwendeten Gestaltung, auf Entfernung der genannten Zeichen sowie auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ansprüche der Klägerin seien aufgrund der Duldung der Nutzung der angegriffenen Bezeichnung in den Jahren 1995 bis 1999 verwirkt. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Ansprüche auf eine „schriftzugidentische Nutzung“ gestützt werden (OLG Stuttgart GRURRR 2004, 8). Soweit die Beklagten das Zeichen „Boss“ nicht in der von der Klägerin speziell ent-wickelten und benutzten typographisch identischen Schreibweise verwendet haben, hat es die Klage abgewiesen. Gegen die Klageabweisung wendet sich die durch den Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren uneingeschränkten Unterlassungsantrag sowie den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrag weiterverfolgt.

Verhandlungstermin: 21. Juli 2005

I ZR 293/02

Landgericht Hamburg - 407 O 16/01 ./. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – 5 U 152/01

Der Kläger, ein Patentanwalt, nimmt die Beklagte, ein großes Versandhandelsunternehmen, auf Einwilligung in die Löschung von 27 Wort- und Wort-/Bildmarken in Anspruch. Diese zugunsten der Beklagten im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken, die jeweils den Wortbestandteil „OTTO“ beinhalten, seien löschungsreif, da die Beklagte sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung nicht benutzt habe.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Löschungsklage stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145). Die Marken seien löschungsreif. Für einen Teil der Marken habe die Beklagte keine Benutzung belegt, die übrigen Marken seien nicht auf der Ware angebracht, sondern nur in Katalogen und in der Werbung verwendet worden. Eine rechtserhaltende Benutzung sei nur gegeben, wenn der Verkehr die Marke in der gewählten Verwendungsform produktbezogen und nicht bloß als geschäftliche Bezeichnung verstehe. Die im Streitfall festzustellende Benutzung als Firmenkennzeichen genüge nicht. Die Löschungsklage sei auch nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil sie im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage der Beklagten gegen einen Mandanten des Klägers wegen Verwendung des Zeichens „OTTOMOBIL“ für Kraftfahrzeuge erhoben worden und als „Druckmittel“ zur Beilegung dieses Verfahrens benutzt worden sei. Der Kläger brauche bei der als Popularklage ausgestalteten Löschungsklage weder nachzuweisen, daß er ein eigenes Interesse an der Löschung habe, noch daß ein konkretes Allgemeininteresse bestehe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 28. Juli 2005

3 StR 60/05

LG Karlsruhe – 6 KLs 57 Js 30569/01

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Angehörige der sog. „Karlsruher Kameradschaft“, einer seit 1993 bestehenden Verbindung rechtsradikaler Gesinnungsgenossen im Raum Karlsruhe. Einer der Angeklagten verfaßte einen Text, der auf dem sog. „Nationalen Infotelefon Karlsruhe“ für jedermann und jederzeit auf dem Anrufbeantworter akustisch abrufbar sein sollte. Gegen Ende dieses Textes verwendete er als Grußformel die Worte „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“. Den Text machten die Angeklagten öffentlich zugänglich.

Das Landgericht hat hierin die öffentliche Verwendung eines Kennzeichens gesehen, das einem Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Parteien zum Verwechseln ähnlich ist (§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB). Es ist der Ansicht, die Parole sei derjenigen zum Verwechseln ähnlich, die die Waffen-SS verwendet hatte („Meine Ehre heißt Treue“).

Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat auch zu entscheiden, ob die Grußformel zu verwechseln ist mit der von der Hitlerjugend verwendeten Parole „Blut und Ehre“ (so das OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200).

Verhandlungstermin: 11. August 2005

3 StR 385/04

LG Wuppertal - 22 Kls 430 Js 22/02

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, einen Arzt und Zahnarzt, wegen zahlreicher Körperverletzungen sowie wegen mehrerer Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

Gegenstand der Verurteilung ist unter anderem, daß der Angeklagte wiederholt im Bundesgebiet praktizierte, nachdem das Ruhen seiner deutschen Approbation als Arzt und Zahnarzt – wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen seiner Berufsausübung - bestandskräftig angeordnet worden war. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte unter Berufung darauf, daß er zu den ärztlichen Behandlungen aufgrund einer ihm in Belgien erteilten Approbation berechtigt gewesen sei.

Auf die Revision des Arztes ist unter anderem zu entscheiden, ob – wie er meint - deutsche Vorschriften, die eine ärztliche Tätigkeit ohne Approbation unter Strafe stellen, im Hinblick auf die im EG-Vertrag gewährleistete grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit in einem Fall wie seinem unanwendbar sind.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(ehemaliger Verhandlungstermin: 24. März 2005)

I ZR 149/02

LG München I – 7 O 7726/01 ./. OLG München – 29 U 5809/01

Die Klägerin ist Inhaberin der 1985 angemeldeten und seither für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke MICRO FOCUS. Die Beklagte ist Inhaberin der 1994 angemeldeten und seit 1996 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – von Dritten mit Widersprüchen angegriffenen - Marke FOCUS und Verlegerin des Magazins mit diesem Titel.

Hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke FOCUS. Sie argumentiert, zwischen FOCUS und MICRO FOCUS bestehe Verwechslungsgefahr, und außerdem habe die Beklagte die Marke FOCUS – abgesehen von der Bezeichnung ihres Magazins – über mehr als fünf Jahre hinweg nicht benutzt.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2002, 350) haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 571/04

Landgericht München I – 5 KLs 316 Js 46261/02

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen war. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, Sportveranstaltungen, insbesondere den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes, mit langfristigen Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten der Vereine zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Gesellschaftsanteile an der Sportwelt zu, verschob jedoch die juristische Übernahme. Obwohl die Kinowelt Medien AG in Liquiditätsschwierigkeiten geriet und ein geplantes Sanierungskonzept im August 2001 scheiterte, überwies der Angeklagte vom Konto der Kinowelt Medien AG insgesamt ca. eine Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte von der Kinowelt Filmverleih GmbH, einer Tochter der Kinowelt Medien AG, im Juni 2001 ca. zweieinhalb Millionen DM auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten konnte das Landgericht eine Untreue nicht feststellen.

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