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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 165/05 vom 23.11.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 165/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgendes Verfahren möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2005

III ZR 65/05 und III ZR 66/05

AG Münster – Entscheidung vom -11.2.2004 - 55 O 3513/03 und Entscheidung vom – 12.5.2004 - 48 C 1117/03

LG Münster Entscheidung vom – 24.2.2005 - 8 S 81/04 und Entscheidung vom – 24.2.2005 - 8 S 224/04

Die Parteien, Ehefrauen, die mit "spielsüchtigen" Männern verheiratet sind, und die Betreiberin öffentlich-rechtlich konzessionierter Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen, streiten über die rechtliche Tragweite von "Selbstsperren", die die Beklagte auf Wunsch der Spieler gegen diese ausgesprochen hat.

In den Casinos der Beklagten befinden sich neben dem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich des "Großen Spiels" auch Automatenspielsäle, die ohne Personenkontrolle betreten werden können. An den Eingängen zu diesen Sälen sind Hinweisschilder angebracht, wonach minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Falle eines Spielverlustes für diese Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze, im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. In dem Bereich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich Telecash-Geräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben können. Die Bedienung der Telecash-Geräte erfolgt in der Weise, dass den Mitarbeitern der Beklagten eine Scheckkarte übergeben wird, die sodann  nach Eingabe der entsprechenden PIN-Nummer durch den Spieler - den gewünschten Betrag an den Spieler auszahlen.

Im Verfahren III ZR 65/05 hob der Ehemann der Klägerin an einem Tag im Dezember 1997 mittels der Telecash-Geräte 20 mal je 500 DM von seinem Konto ab, die er vollständig an den in den Automatenspielsälen befindlichen Geräten verspielte. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Rückzahlung der verspielten Beträge.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass sich die "Selbstsperre" ihrem Inhalt nach (der vom Ehemann der Klägerin im Januar 1997 unterschriebene Antrag enthielt den Hinweis: "Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das 'Große Spiel' vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht") nicht auf das Spiel an Automaten erstreckt habe. Des weiteren macht sie geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 1995  XI ZR 6/95 - BGHZ 131, 136) die Nichtbeachtung einer "Selbstsperre" durch den Betreiber eines Spielcasinos diesen nicht zum Ersatz der Spielverluste des gesperrten Spielers verpflichte.

Das Landgericht, das die Revision zugelassen hat, ist zu der Auffassung gelangt, dass wegen der bestehenden Spielsperre ein wirksamer Spielvertrag zwischen dem Spieler und der Casinobetreiberin nicht zustande gekommen sei und deshalb die Beklagte zur Herausgabe des Spieleinsatzes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) verpflichtet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den erteilten Hinweisen am Eingang zu den Automatenspielsälen und den im Text des Antrags auf Selbstsperre enthaltenen Einschränkungen. Jedenfalls bei der Abhebung von Geldbeträgen in Telecash-Verfahren sei es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Personalien des Spielers festzustellen und so die ausgesprochene Sperre durchzusetzen.

Dem Verfahren III ZR 66/05 liegt ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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