Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 23. September 2004

III ZR 361/03

LG Hannover - 17 O 338/02 ./. OLG Celle  16 U 116/03

Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe in der JVA Amberg. Am 3. Juli 2002 wurde er für eine Besuchszusammenführung in eine andere JVA verlegt. Vom 10. Juli bis zum 12. Juli 2002 befand er sich als sogenannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war in einem 16 m² großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Waschbecken und eine Toilette waren mit einem Sichtschutz abgetrennt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover hat die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Klägers festgestellt. Die gemeinsame Unterbringung von fünf Gefangenen in einem nachts verschlossenen, 16 m² großen Haftraum bei Abtrennung der Toilette nur mit einem Sichtschutz sei unzulässig und verstoße gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung.

Im jetzigen Zivilprozeß nimmt der Kläger das beklagte Land Niedersachsen auf Zahlung von 200 € Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Über die zugelassene Revision des Klägers wird der für Amts- und Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden.

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