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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2004 » Pressemitteilung Nr. 91/04 vom 13.8.2004

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 91/2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Verhandlungstermin möchten wir hinweisen:

 

Verhandlungstermin: 19. August 2004

3 StR 94/04

OLG Celle – 2 StE 6/02-6

 

Die Angeklagten A. und K. waren im Zeitraum von Mai 2000 bis März 2004 Gebietsverantwortliche der PKK . Das Oberlandesgericht hat sie u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (A.) und zu zwei Jahren und neun Monaten (K.) verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß diese einer innerhalb der PKK in Deutschland aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung angehörten, deren Zweck und Tätigkeiten auf die Begehung von Straftaten gerichtet waren. Zu diesen Straftaten zählte das Gericht zunächst Ausweisfälschungen und Verstöße gegen das Ausländergesetz im Zusammenhang mit der Tätigkeit des "Heimatbüros" der PKK und mit der Durchsetzung eines PKK-internen Strafensystems verbundene Taten. Darüber hinaus sei die Vereinigung auch in diesem Zeitraum noch auf die Begehung von demonstrativen Gewalttaten wie Besetzungen u. ä. gerichtet gewesen. Zwar hätten sich solche Taten ab Januar 2000 nicht mehr ereignet, auch habe die PKK zuvor die Linie einer friedlichen Verfolgung ihrer Ziele verkündet, doch habe sie sich für den Fall einer maßgeblichen Verschlechterung ihrer Lage die Rückkehr zu solchen Gewalttaten vorbehalten. Dies rechtfertige bereits ihre Einstufung als kriminelle Vereinigung in Bezug auf die Begehung von Gewalttaten.

Der Angeklagte A. hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, weil erstmals vom Bundesgerichtshof die Frage zu prüfen ist, ob eine Vereinigung auch dann im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet ist, wenn sie tatsächlich einen friedlichen Kurs verfolgt und solche Taten nicht mehr begeht, sondern sich lediglich vorbehält, bei Eintritt bestimmter Bedingungen möglicherweise zur Verübung von Gewalttaten zurückzukehren.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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