Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 85/2004

 

Urteil gegen sechs Kölner Polizeibeamte wegen Körperver-

letzung im Amt mit Todesfolge rechtskräftig

Das Landgericht Köln hat sechs Kölner Polizeibeamte wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.

Der zur Tatzeit 31jährige Geschädigte litt an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Bei einem wegen Lärms aus seiner Wohnung von Nachbarn veranlaßten Polizeieinsatz setzte er sich deshalb aufs heftigste zur Wehr und stellte den Widerstand auch dann nicht ein, als er bereits an Händen und Füßen gefesselt war. Die eingesetzten Polizeibeamten, die ihn für einen gewöhnlichen Randalierer hielten, brachten ihn auf die Polizeiwache Eigelstein. Im Eingangsbereich der Wache traten und schlugen fünf der anwesenden Polizeibeamten sodann aus Verärgerung heftig auf den gefesselt am Boden Liegenden ein. Er erhielt zumindest je einen wuchtigen Tritt in die Seite und an den Kopf, wodurch er aus der Nase blutete. Anschließend wurde er in der Gewahrsamszelle abgelegt, wo vier Polizeibeamte – einer davon war am vorangegangenen Geschehen nicht beteiligt gewesen – wiederum auf ihn einschlugen und eintraten. Wegen der blutenden Verletzung wurde der Geschädigte sodann in ein Krankenhaus gebracht. Die diensthabende Ärztin erkannte die akute Psychose, die die sofortige Gabe eines Beruhigungsmittels erfordert hätte, nicht. Nachdem sie einen Venenzugang gelegt hatte, kam es bei dem Verletzten zu einem Atem- und Kreislaufstillstand. Er wurde zwar erfolgreich reanimiert, erlitt jedoch wegen des Sauerstoffmangels zwischen dem Kollaps und der Reanimation einen Hirnschaden, an dem er zwei Wochen später verstarb.

Das Landgericht hat die Schläge und Tritte in der Polizeiwache Eigelstein als kausal für den späteren Todeseintritt angesehen. Ohne die dadurch hervorgerufene blutende Verletzung wäre das Opfer nicht ins Krankenhaus gekommen mit dem sich anschließenden tödlichen Verlauf. Zudem hätten die Schläge und Tritte dessen Erregungszustand verstärkt, was zu dem Kollaps beigetragen habe. Das Landgericht hat auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem Todeseintritt bejaht. Insoweit hat es zugunsten der Angeklagten zwar angenommen, daß Behandlungsfehler im Krankenhaus nicht auszuschließen seien. Da diese aber nicht außergewöhnlich und hier in der Situation der Erstversorgung des agitierten Geschädigten erfolgt seien, müßten die Angeklagten sich den Schadenseintritt dennoch zurechnen lassen. Im übrigen seien die heftigen Tritte gegen den Körper und an den Kopf als solche geeignet gewesen, eine tödliche Verletzung zu bewirken. Auch wenn die dadurch verursachten Verletzungen tatsächlich nicht lebensgefährlich gewesen seien, habe sich die körperverletzungsspezifische Gefahr unmittelbar in dem Tod des Geschädigten niedergeschlagen, weil der dadurch verstärkte Erregungszustand zu dem Kollaps geführt habe. Schließlich hätten die Angeklagten den Tod auch fahrlässig herbeigeführt. Die Verletzungshandlungen seien erkennbar geeignet gewesen, einen tödlichen Erfolg herbeizuführen. Den tatsächlichen Kausalverlauf hätten die Angeklagten nicht vorhersehen müssen, es reiche aus, daß der Kollaps und auch ärztliche Behandlungsfehler nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung lägen.

Der Bundesgerichtshof hat diese rechtliche Bewertung gebilligt. Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält und die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgriffen, hat er die Revisionen verworfen.

Beschluß vom 2. Juli 2004 – 2 StR 32/04

Karlsruhe, den 16. Juli 2004

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