Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 72/2004

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Übersetzer

– Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Piper-Verlag und Übersetzerin Karin Krieger –

Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag um die Übersetzungen von fünf Büchern des italienischen Autors Alessandro Baricco entschieden und das der Klage der Übersetzerin in vollem Umfang stattgebende Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigt.

Der Piper-Verlag hatte in den Jahren 1995 bis 1998 mit der erfahrenen Übersetzerin Karin Krieger mehrere Verträge geschlossen, in denen sich die Übersetzerin verpflichtete, fünf Werke von Alessandro Baricco aus dem Italienischen ins Deutsche zu übersetzen. Die Verträge enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlag verpflichtet sein solle, die Bücher von Baricco auch wirklich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen zu lassen. Als Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart. Alle Verträge enthielten eine – jeweils unterschiedlich ausge-staltete – Bestimmung, wonach die Übersetzerin ab einer gewissen Auflage eine (geringe) Erfolgsbeteiligung erhalten sollte.

Als erstes Werk erschien im Februar 1997 das Werk "Seide", das ein ungewöhnliches Echo fand, wobei auch die Übersetzung der Klägerin lobend hervorgehoben wurde. Noch im Erscheinungsjahr erreichte "Seide" die siebte Auflage.

Als die Klägerin vom beklagten Verlag eine finanzielle Beteiligung an dem ungewöhnlichen Erfolg beanspruchte (das Urheberrechtsgesetz enthält eine Bestimmung, die in derartigen Fällen eine nachträgliche Anpassung der Vergütung vorsieht), trat der Verlag mit der Übersetzerin zwar in Verhandlungen, die nach einiger Zeit auch zu einer Einigung über eine (weitere) Beteiligung an dem Erfolg von "Seide" führten. Nachdem zwei weitere Werke in Übersetzung der Klägerin erschienen waren ("Land aus Glas" und "Novecento") teilte der Verlag der Klägerin jedoch mit, daß er sämtliche von der Klägerin übersetzte Werke zurückziehe und für die erforderlich werdenden weiteren Auflagen neu übersetzen lassen werde. Auch die beiden von der Klägerin übersetzten, aber noch nicht erschienenen Werke "Oceano Mare" und "Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsin" würden in neuer Übersetzung erscheinen, wobei sich der Verlag hinsichtlich des zweiten Werks auf Mängel der Übersetzung berief. Tatsächlich erschienen danach die meisten der genannten Werke in anderen Übersetzungen.

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die jedoch nicht zu einer umfassenden Einigung führten. Ob in einzelnen Punkten eine Teileinigung erzielt wurde, war im gerichtlichen Verfahren streitig.

Mit ihrer Klage machte die Übersetzerin – neben Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen – dreierlei geltend: (1) Der beklagte Verlag möge es unterlassen, die fünf Werke von Alessandro Baricco in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin erscheinen zu lassen, solange nicht auch die von der Klägerin übersetzten Ausgaben angeboten würden. (2) Die bereits erschienenen Werke "Seide", "Land aus Glas" und "Novecento" sollten weiterhin – und zwar so lange eine entsprechende Nachfrage besteht – in der Übersetzung der Klägerin erscheinen. (3) Die beiden noch nicht erschienenen Werke sollten ebenfalls noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen. Das Landgericht München I gab der Klage nur in geringem Umfang statt, weil es hinsichtlich des Werkes "Seide" von einer Teileinigung der Parteien ausging, weil die neu übersetzte Ausgabe von "Novecento" nicht hinreichend deutlich machte, daß es sich nicht mehr um die Übersetzung der Klägerin handelte, und weil auf dem Schutzumschlag ein von der Klägerin übersetzter Auszug des Werkes abgedruckt war. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Verlages gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Dieser Teil des Rechtsstreits war auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang statt.

In seiner gestern abend verkündeten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil im wesentlichen bestätigt. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die konkreten Übersetzungsverträge als Verlagsverträge ausgelegt habe, also als Verträge, die dem Verlag eine Auswertungspflicht auferlegen. Einerseits sei das Interesse des Verlages nicht zu bestreiten, bei der Verwendung einer Übersetzung, die den Erfolg des übersetzten Werks nachhaltig beeinflussen könne, frei zu sein. Bei Verträgen, die die Übersetzung literarischer Werke betreffen, habe der Übersetzer jedoch ein erhebliches Interesse daran, daß die von ihm erstellte Übersetzung auch wirklich erscheine. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß derartige Übersetzungsverträge im Zweifel sogenannte Bestellverträge seien, also Verträge, die dem Verleger keine Auswertungspflicht auferlegen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß im Streitfall eine Auswertungspflicht des Verlages bestanden habe, sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Nur in einem Punkt ist der Bundesgerichtshof dem Berufungsurteil nicht gefolgt. Soweit das Oberlandesgericht den beklagten Verlag verurteilt hat, die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke auch in Neuauflagen anzubieten, so lange eine entsprechende Nachfrage besteht, ist das ausgesprochene Gebot nicht nur zu unbestimmt, ihm fehlt auch die rechtliche Grundlage. Denn nach dem Verlagsgesetz ist der Verleger im Zweifel nicht zur Veranstaltung von Neuauflagen verpflichtet. Er kann seine Verlagspolitik beispielsweise ändern und die Rechte an den Urheber zurückgeben, der sie dann anderweitig vergeben kann. Diese Befugnis muß dem Verleger im Zweifel auch hinsichtlich des übersetzten Werkes verbleiben. Dies bedeutet aber nicht, daß ein Verlag für die Neuauflage eines übersetzten Werks ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine andere Übersetzung verwenden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Übersetzer seine Übersetzung – wenn ihm die Rechte zurückgegeben werden – nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Originalwerk verwerten kann.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 – I ZR 136/01

Karlsruhe, den 18. Juni 2004

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