Bundesgerichtshof
Nr. 57/2004
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 14. Juni 2004 II ZR 392/01 LG Stuttgart - 25 O 51/00 ./.OLG Stuttgart - 6 U 148/00 und II ZR 395/01 LG Meiningen - 2 O 149/00 ./. OLG Jena - 5 U 1351/00 und II ZR 374/02 LG Darmstadt - 9 O 337/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 12 U 142/00 und II ZR 385/02 LG Augsburg - 6 O 3440/00 ./. OLG München in Augsburg - 30 U 276/01 und II ZR 393/02 LG Frankfurt - 2/14 O 599/00 ./. OLG Frankfurt - 9 U 13/01 und II ZR 407/02 LG Frankfurt - 2/14 O 248/00 ./. OLG Frankfurt - 9 U 40/01
In allen sechs Parallelsachen wird sich der Senat erneut mit den Rechtsfolgen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds befassen. Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592 = NJW 2003, 2831) entschieden hat, erfüllen der Beitritt zu einer solchen Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs.1, 4 VerbrKrG (§§ 358 f BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Wird der Anleger bei dem Beitritt arglistig getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche, vor allem seinen um die Verlustbeteiligung gekürzten Abfindungsanspruch auch dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens entgegenhalten. In den nunmehr zur Entscheidung anstehenden Fällen geht es zum einen um die weitergehende Frage, inwieweit der getäuschte Anleger ohne Beschränkung auf den Abfindungsanspruch der Bank im Rahmen des Verbundgeschäfts nach § 9 VerbrKrG auch seinen auf Rückzahlung der Einlage Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Gründer und Initiatoren des Fonds aus Prospekthaftung entgegenhalten kann. Zum anderen steht zur Entscheidung an, welche Rechte dem Anleger zustehen, wenn der Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf einer Haustürsituation nach § 1 Abs.1 Nr.1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) beruht und der Anleger seinen Beitritt sowie ggf. den Abschluß des Darlehensvertrages nach dieser Vorschrift wirksam widerrufen hat. Zu beiden Fragen brauchte sich der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 21. Juli 2003 noch nicht zu äußern. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Krüger Richter am Bundesgerichtshof Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 |
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