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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2004 » Pressemitteilung Nr. 122/04 vom 28.10.2004

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 122/2004

Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit von

Wahlkampfspenden an Amtsträger

Das Landgericht in Wuppertal hatte den Oberbürgermeister der Stadt, Dr. Kremendahl, vom Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Zugleich hatte es den Bauunternehmer Clees unter anderem wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der mit dem Revisionsverfahren befaßte 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben.

Der im Raum Wuppertal als Großinvestor tätige Bauunternehmer hatte dem Oberbürgermeister finanzielle Unterstützung für dessen Wahlkampf bei der Oberbürgermei-sterwahl im Jahre 1999 angeboten. Es war ihm ein Anliegen, daß dieser seine investorenfreundliche Politik nach den Wahlen fortsetzen konnte. Beiden war klar, daß konkrete Bauobjekte des Bauunternehmers auch zukünftig Gegenstand der Amtstätigkeit des Oberbürgermeisters sein würden. Dieser lehnte direkte Zahlungen an ihn selbst ab und bat, statt dessen Spenden an seine Partei zu leisten. Der Bauunternehmer zahlte daraufhin im Jahr 1999 für den Oberbürgermeisterwahlkampf 500.000 DM an die SPD Wuppertal.

Bei der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten nach dem Wortlaut der einschlägigen §§ 331, 333 StGB den Tatbestand der Vorteilsannahme bzw. –gewährung erfüllt. Diese Vorschriften setzen seit einer 1997 - also 2 Jahre vor den Taten - in Kraft getretenen Verschärfung des Korruptionsstrafrechts nicht mehr voraus, daß Vorteile für eine bestimmte Diensthandlung angenommen bzw. gewährt werden. Vielmehr genügt abweichend vom alten Recht, wenn die Vorteilsgewährung lediglich der allgemeinen „Klimapflege“ dient.

Für die in Frage stehenden Fälle von Wahlkampfspenden müssen die genannten Tatbestände jedoch einschränkend ausgelegt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt dies aus dem Gesichtspunkt der passiven Wahlgleichheit. Bei einer wortlautgetreuen Auslegung wäre der Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt und dem § 331 StGB die Entgegennahme von Wahlkampfspenden unter Strafandrohung untersagt, gegenüber einem Mitbewerber, der als (Noch-) Nicht-Amtsträger diesem Verbot nicht unterworfen ist, in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt. Als Ergebnis der gebotenen restriktiven Auslegung können Spenden, mit denen der Amtsträger wegen seiner allgemeinen politischen Ausrichtung unterstützt wird, nicht als tatbestandsmäßig angesehen werden. Die Grenze zur strafbaren Vorteilsannahme ist aber überschritten, wenn der Amtsträger durch die Entgegennahme der Spende den Eindruck der Käuflichkeit in seiner Amtsführung nach Wiederwahl erweckt, d.h. wenn er sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfunterstützung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu treffen, oder sich in der Entscheidungsfindung zu dessen Gunsten beeinflussen zu lassen.

Da das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zwar die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB erkannt, diese aber in anderer, rechtlich bedenklicher Weise vorgenommen und sich deswegen bei der Aufklärung des Geschehens nicht an den maßgeblichen Gesichtspunkten orientiert hat, konnten der Freispruch des Angeklagten Dr. Kremendahl und die Verurteilung des Angeklagten Clees wegen Vorteilsgewährung keinen Bestand haben.

Das Revisionsverfahren hat dem Bundesgerichtshof auch Gelegenheit gegeben, sich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen irreführende Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei (konkret: Aufteilung einer Spende auf mehrere Scheinspender), die zu überhöhten Zuschüssen im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung führen, als Betrug strafbar sind. Insofern hat er die Auffassung des Landgerichts, das eine solche Strafbarkeit bejaht und den Angeklagten Clees sowie einen seiner Mitarbeiter wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt hat, im Grundsatz als zutreffend bestätigt, die Verurteilung aber im Ergebnis wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Urteil vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 301/03 Karlsruhe, den 28. Oktober 2004

Wortlaut der Vorschriften

Vorteilsannahme

§ 331 Abs. 1 StGB aF

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 331 Abs. 1 StGB nF (gültig ab 20. August 1997)

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorteilsgewährung

§ 333 Abs. 1 StGB aF

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 333 Abs. 1 StGB nF (gültig ab 20. August 1997)

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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