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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 » Pressemitteilung Nr. 132/04 vom 10.11.2004

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10.11.2004 - VIII ZR 391/03 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 132/2004

Begriff des Netzausbaus in § 10 Abs. 2 EEG

(Erneuerbare-Energien-Gesetz) a. F.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Versorgungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens, die nur das Anwesen eines einzelnen Anschlußnehmers mit der nächstgelegenen Umspannstation verbindet und mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil dieses Netzes anzusehen ist. Wird die Stichleitung verstärkt, damit der Abnehmer als Rücklieferer den von ihm aus einer Photovoltaikanlage gewonnenen Strom in das Netz des Energieversorgungsunternehmens einspeisen kann, so wird nicht ein Netzanschluß nach § 10 Abs. 1 EEG a. F. hergestellt, sondern das bestehende Netz ausgebaut. Die Kosten dafür trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG a. F. der Netzbetreiber.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2002 auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage errichtet. Den damit erzeugten Strom liefert er in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, zurück. Die bestehende Niederspannungs-Freileitung der Beklagten von der Umspannstation bis zum Dachständeranschluß auf dem Hof des Klägers war jedoch zu schwach ausgelegt, um diesen Strom aufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an. Die Parteien streiten um die Kosten dieser Maßnahme.

Daß die bestehende Stichleitung Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung ist, hat der Bundesgerichtshof aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des EEG abgeleitet, welches eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleiner und mittlerer Energieerzeugungsanlagen und unter Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten fördern soll. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus, der infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlich wird, trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (a. F.) der Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a. F. nur die notwendigen Kosten des Anschlusses seiner Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes zu tragen. Das war im zur Entscheidung stehenden Fall der schon vorhandene Anschluß auf dem Anwesen des Klägers. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt mit dem Netz ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender Anschlußkosten andererseits zu ermitteln.

Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03

Karlsruhe, den 10. November 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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