Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 88/2003

 

Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

 

Der Angeklagte Hoffmann, ein bundesweit bekannter Konzertveranstalter, war vom Landgericht Mannheim 1998 wegen einer Vielzahl von Steuerdelikten und wegen Betruges zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch den 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. Presseerklärung Nr. 27/2000) hat das Landgericht gegen den Angeklagten im Januar 2001 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Das Verfahren ist insoweit rechtskräftig abgeschlossen.

Soweit der Angeklagte im ersten Rechtszug zudem wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 19 Fällen verurteilt worden war, hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Dem Angeklagten war in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, Umsatzsteuer auf die Gagen ausländischer Gesangssolisten – es handelte sich u.a. um die "drei Tenöre" – nicht angemeldet zu haben. Das Landgericht hatte im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, daß die Solisten keine (umsatzsteuerbefreiten) "kulturellen Einrichtungen" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG seien. Zur Klärung der Frage, ob diese Auslegung mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe, hatte der 5. Strafsenat diese Rechtsfrage im Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt (vgl. Presseerklärung Nr. 27/2000). Dieser hat mit Urteil vom 3. April 2003 entschieden, daß auch ein Gesangssolist eine "Einrichtung" im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sein könne.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Angeklagten nunmehr von dem noch verbliebenen Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung freigesprochen.

Beschluß vom 18. Juni 2003 – 5 StR 169/00

Karlsruhe, den 7. Juli 2003

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