Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 35/2003

Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten, einen renommierten Herzchirurgen und Direktor einer Universitätsklinik, wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen à 1.500 DM verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts infizierte der Angeklagte zwischen Mai 1994 und November 1998 zwölf Patienten bei von ihm durchgeführten Herzoperationen mit dem Hepatitis B-Virus.

Der Angeklagte war - im Gegensatz zum übrigen Klinik-Personal - weder bei seinem Amtsantritt noch in späteren Jahren auf eine mögliche Hepatitis B-Infektion untersucht worden. Er hatte sich selbst spätestens 1992 mit dem Hepatitis B-Virus infiziert, was aber unentdeckt blieb, weil der Angeklagte keine Krankheitssymptome an sich wahrnahm. Da seit den achtziger Jahren jedenfalls in Deutschland bekannt war, daß medizinisches Personal in besonderer Weise dem Risiko einer Infektion mit Hepatitis B ausgesetzt ist und umgekehrt auch die Gefahr einer Ansteckung von Patienten durch infizierte Mitarbeiter besteht, wurde das gesamte Personal des Universitätsklinikums zu entsprechenden Kontrolluntersuchungen in bestimmten Intervallen herangezogen. Nur der Angeklagte selbst unterzog sich keiner Untersuchung und ließ sich auch nicht impfen, obwohl auch ihm die Risiken bekannt waren.

Mit seiner Revision hat der Angeklagte im Rahmen der Sachrüge unter anderem geltend gemacht, das Landgericht habe ihm zu Unrecht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach seiner Auffassung war der Schwerpunkt des dem Angeklagten vorwerfbaren Verhaltens nicht im Unterlassen der Untersuchungen, sondern in der Durchführung der Operationen und damit in einem aktiven Tun zu sehen. Daß das Landgericht eine entsprechende Abwägung der für Tun oder Unterlassen sprechenden Gesichtspunkte nicht vorgenommen und zum Teil widersprüchliche Formulierungen verwendet hat, war daher im Ergebnis unschädlich.

Auch die Bejahung einer objektiven und subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung hielt rechtlicher Nachprüfung stand; ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Schluß gezogen, der Angeklagte sei angesichts der Vielzahl der von ihm durchgeführten Operationen und des bei seiner Tätigkeit besonders hohen Risikos verpflichtet gewesen, sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen in etwa jährlichem Abstand zu unterziehen.

Ohne Erfolg blieben auch die Einwendungen der Revision zum Strafausspruch.

Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 239/02

Karlsruhe, den 14. März 2003

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