Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 28/2003

 

Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Mietshauses in Düsseldorf teilweise rechtskräftig

Das Landgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht ist in seinem Urteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte N. war Eigentümer eines in Düsseldorf gelegenen, mehrgeschossigen Hauses, in dem sich elf Wohnungen befanden. Er wollte die Mieter, die sich seinen Sanierungsplänen widersetzt hatten, aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck hatte er bereits versucht, dort durch Dritte einen Brand legen zu lassen. Nachdem dies fehlgeschlagen war, öffnete der Angeklagte zusammen mit seinem Freund, dem Mitangeklagten Sch., in den Nachtstunden des 24. Juli 1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende Gas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zerstört und sechs Menschen getötet wurden. Zwei weitere Bewohner überlebten den Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. Die Angeklagten wollten an sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlassen. Es war ihnen aber klar, daß das letztlich unkontrollierte Ausströmen großer Gasmengen nicht nur zu einer Verpuffung, sondern auch zu einer Explosion und damit zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen führen konnte. Dieses Risiko nahmen sie in Kauf, weil sie die Mieter loswerden wollten.

Gegen die Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt und zur Begründung zahlreiche Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten Sch. verworfen, da die Überprüfung des Urteils im wesentlichen keinen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat. Der Senat hat nur die Festlegung des Landgerichts Düsseldorf, der Angeklagte müsse wegen der festgestellten besonderen Schuldschwere (§ 57 a StGB) mindestens 20 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen, aufgehoben, weil eine solche Bestimmung der Mindestverbüßungszeit nicht vom erkennenden Gericht zu treffen ist, sondern nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Aufgabenverteilung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleiben muß. Die gegen den Angeklagten Sch. verhängte lebenslange Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schuldschwere ist damit rechtskräftig. Welche Zeitspanne der Angeklagte selbst bei "guter Führung" über das Maß von fünfzehn Jahren hinaus verbüßen muß, hat zu gegebener Zeit die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.

Wegen einer Verfahrensrüge, die allein vom Angeklagten N. erhoben worden ist, hat der 3. Strafsenat über die Revision dieses Angeklagten noch nicht entschieden, sondern Termin zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht am 26. Juni 2003 anberaumt.

Beschluß vom 11. Februar 2003 – 3 StR 212/02

Karlsruhe, den 10. März 2003

 

 

 

 

 

StGB § 57a Absatz 1: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet ....

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