Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 36/2003

 

Bundesgerichtshof bestätigt Verwertbarkeit eines

Hintergrundgespräches

Das Landgericht Köln hat die Angeklagten Y und O wegen Verabredung der in Tateinheit stehenden Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung und den Angeklagten Y zugleich wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklagten Y und O sowie ein weiterer nicht näher identifizierter Mittäter, in der Nacht vom 20./21. März 2001 ein türkisches Vereinslokal in Hürth während eines illegalen Würfelspiels zu überfallen. Die Angeklagten beabsichtigten, unter Einsatz geladener Schußwaffen das auf dem Spieltisch liegende Geld wegzunehmen und die Spieler zur Herausgabe weiteren mitgeführten Bargelds zu zwingen. Die Angeklagten begaben sich mit dem Pkw des Angeklagten Y zum Tatort und parkten das Fahrzeug in Sichtweite des Lokals. Der Angeklagte Y versuchte, mit seinem Handy den während des Würfelspiels anwesenden K zu erreichen, um sich zu vergewissern, daß das Glücksspiel bereits begonnen hatte. Dieser nahm das Gespräch jedoch nicht entgegen, so daß sich die Mailbox seines Mobiltelefons einschaltete. Der Angeklagte Y wollte das Gespräch beenden; infolge eines Bedienungsfehlers wurde die Verbindung jedoch nicht unterbrochen, so daß das in der Folge im Pkw geführte Gespräch der Angeklagten auf der Mailbox des K und gleichzeitig durch die Polizei im Rahmen einer auf den Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten Y angeordneten Telefonüberwachung aufgezeichnet werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt erreichte der Angeklagte Y den K und erfuhr, daß das Glücksspiel abgebrochen worden sei. Daraufhin gaben die Angeklagten ihre Tatausführung auf.

Das Landgericht hat das im Pkw geführte Hintergrundgespräch trotz Widerspruchs der Verteidiger verwertet und die Verurteilung im wesentlichen auf die Gesprächsaufzeichnung gestützt. Die Angeklagten beanstanden mit einer Verfahrensrüge die Verwertung des Hintergrundgesprächs, weil es das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletze.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen und die Verwertbarkeit der Gesprächsaufzeichnung bestätigt. Er hat entschieden, daß ein vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführtes Hintergrundgespräch dann verwertbar ist, wenn die zuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht, obwohl er sie beenden wollte. Die Verwertbarkeit der Gesprächsaufzeichnung gegen den Verwender der Telekommunikationseinrichtung folgt dann schon aus § 100 a StPO, der Norm, die die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. Ob § 100 a StPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Hintergrundgespräch beteiligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, hat der Senat offen gelassen, weil die Aufzeichnung hier jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1 Nr. 2, 100 d Abs. 1 StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung ein Überwiegen der staatlichen Interessen an der Verfolgung einer Katalogtat des § 100 a Abs. 1 StPO gegenüber den Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen ergab.

Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 341/02

Karlsruhe, den 14. März 2003

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