Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 38/2003

Bundesgerichtshof zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Sache entschieden, in der es darum geht, ob der Schaden, der einem Unfallgeschädigten dadurch entstanden ist, daß er nach dem Unfall einen Mietwagen benutzt hat, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Weise wirksam geltend gemacht werden kann, daß auf Veranlassung des Autovermieters ein Inkassobüro eingeschaltet wird.

Zwischen den Autovermietern und den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob es gerechtfertigt ist, den Unfallgeschädigten für die Anmietung eines Mietwagens sogenannte Unfallersatztarife zu berechnen, die höher sind als die üblichen Mietwagenkosten. Hat der Unfallgeschädigte ein Mietfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet, geht es darum, die so entstandenen Kosten von dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt zu bekommen. Die Autovermieter sind darum bemüht, bei der Durchsetzung derartiger Schadensersatzansprüche in gewisser Weise mitzuwirken. Je nach Art und Umfang dieser Bemühungen verstoßen sie damit aber gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Nach Artikel 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Autovermietern, denen eine solche Erlaubnis regelmäßig nicht erteilt wird, ist es deshalb nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gestattet, für unfallgeschädigte Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Mietwagenunternehmen seine Kunden ver-anlaßt, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abzutreten, welches dann seinerseits die abgetretenen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen zur Sicherheit abtrat. In der Folge betrieben sowohl der Autovermieter als auch das Inkassobüro die Regulierung der Mietwagenkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers. Da der Haftpflichtversicherer die Zahlung ablehnte, hat ihn das Inkassobüro im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung verklagt.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Abtretungen der Ansprüche als nichtig angesehen, weil mit der gewählten Vorgehensweise eine Umgehung des Artikel 1 § 1 RBerG bezweckt werde. Es hat gemeint, bei einer derartigen Vertragskonstruktion handele es sich um eine bloße Anpassung an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter seine Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif, verfolgen und durchsetzen wolle.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Der Fall gab keine Veranlassung, von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem der Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Berufungsurteil auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Einschaltung des Inkassobüros auf Veranlassung des Autovermieters nur deshalb erfolgte, um den Folgen der Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz zu entgehen. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, daß nicht schon durch die Einschaltung des Inkassobüros und des von diesem beauftragten Anwalts der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vermieden werden konnte. Entscheidend war, daß die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten letztlich von dem Autovermieter betrieben wurde, er also den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen hat, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatten.

Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02

Karlsruhe, den 19. März 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831