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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2003 » Pressemitteilung Nr. 19/03 vom 11.2.2003

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.2.2003 - VI ZR 34/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 19/2003

Zur Haftung bei Schulunfällen

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Schulunfalls. Der damals 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Dabei löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den Kläger. Infolge des Unfalls verlor der Kläger u.a. das Sehvermögen auf dem rechten Auge. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30 % herabgesetzt. Da der Unfall als Schulunfall anerkannt wurde, bezieht der Kläger eine monatliche Unfallrente. Von dem Beklagten verlangt er u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Senat hat die Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte bestätigt. Auch nach Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch die Regelungen der §§ 104-106 SGB VII setzt die direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten, die anders als die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch Schmerzensgeldansprüche umfaßt, weiterhin Vorsatz nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch bezüglich des Verletzungserfolges voraus. Zwar hat der Gesetzgeber in § 110 SGB VII eine Regelung dahingehend getroffen, daß die Haftung des Schädigers gegenüber dem Sozialversicherungsträger lediglich Verschulden bezüglich der Verletzungshandlung erfordert. Doch geht es dabei auch umeinen anderen Regelungsgehalt, der die geringeren Anfoderungen an den Vorsatz rechtfertigt. Die Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten und dem des Sozialversicherungsträgers ist insbesondere im Hinblick auf Schulunfälle gerechtfertigt. Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen, die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens erfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Mit der Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen der verletzte Schüler geschützt, zum anderen aber auch der an der Verletzung schuldige Mitschüler – von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freigestellt werden, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren.

Einen auf eine ernsthafte Verletzung des Klägers gerichteten Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Urteil vom 11. Februar 2003 – VI ZR 34/02

Karlsruhe, den 11. Februar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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