Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 160/2003

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch

eines Versicherungsvertreters

Der u. a. für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die für den Versicherungsvertrieb bedeutsame Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB neben Abschlußprovisionen auch sogenannte Verwaltungsprovisionen, die ein Versicherungsunternehmen seinen Vertretern für die Bestandspflege und für die Mitwirkung bei der Schadensregulierung zahlt, einzubeziehen sind.

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens war von 1993 bis 2000 für das beklagte Versicherungsunternehmen als Geschäftsstellenleiter tätig. Als Vergütung sah der Versicherungsvertretervertrag im einzelnen geregelte Abschlußprovisionen, Verlängerungsprovisionen und Verwaltungsprovisionen vor, die jeweils bestimmten Aufgaben des Klägers zugeordnet waren. Bei seinem Ausscheiden erhielt der Kläger einen Ausgleich nach § 89b HGB in Höhe von ca. 23.800 DM, den die Beklagte unter Zugrundelegung der dem Kläger entgehenden Abschlußprovisionen errechnet hatte. Der Kläger begehrte weitere 352.771,96 DM (180.369,44 €) mit der Begründung, ausgleichspflichtig seien auch die ihm durch die Vertragsbeendigung entgehenden Verwaltungsprovisionen. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89b HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen, und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des Versicherungsbestandes gewährt werden. Allerdings ist seit langem anerkannt, daß Provisionen ungeachtet ihrer Bezeichnung als Verwaltungs- oder Inkassoprovision auch Provisionsanteile enthalten können, die dem Vertreter neben einer Abschlußprovision als weitere Gegenleistung für seine vermittelnde, auf den Abschluß neuer oder die Erweiterung bestehender Versicherungsverträge gerichtete Tätigkeit gewährt werden. Für eine solche Zweckbestimmung der Verwaltungsprovisionen fehlte es in Anbetracht der im Streitfall zu beurteilenden Vertragsgestaltung jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Nach der vereinbarten Provisionsregelung, die zwischen Abschluß-, Verlängerungs- und Verwaltungsprovisionen unterschied und diese Provisionen jeweils bestimmten Aufgaben des Vertreters zuordnete, sollte die Vermittlungsleistung vielmehr mit der Zahlung der Abschlußprovision abgegolten sein. Auch die große Differenz zwischen den Provisionssätzen einerseits für den Abschluß neuer Verträge (30 % bis 75 %), andererseits für die Verwaltung bestehender Verträge (5 % bis 7 %) sprach dafür, daß Gegenleistung für die Vermittlung allein die Einmalprovision für den Vertragsabschluß sein sollte. Weitere Indizien hatten die Vorinstanzen zu Recht darin gesehen, daß die Provision für die Verwaltung des übertragenen Versicherungsbestands, für den dem Vertreter keine Abschlußprovision zustand, nahezu gleich hoch war wie die Provision für die Verwaltung der von ihm selbst vermittelten Verträge und daß Verwaltungsprovisionen für übertragene Bestände auch nicht teilweise an den jeweiligen Vorgänger des Vertreters gezahlt wurden, der die betreffenden Verträge vermittelt hatte.

Der klagende Versicherungsvertreter hielt insbesondere die für Bestandspflege und Schadensregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen deswegen für ausgleichspflichtig, weil die damit abgegoltenen Leistungen werbender Art seien. Die werbende Tätigkeit des Versicherungsvertreters sei, so machte er geltend, typischerweise nicht allein auf den Abschluß, sondern darüber hinaus auch darauf gerichtet, den Versicherungsnehmer durch Pflege und Betreuung des Vertragsverhältnisses zum Festhalten am Versicherungsvertrag zu bewegen. Auch Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung dienten letztlich ausschließlich der Bindung des Kunden an das Versicherungsunternehmen und damit Akquisitionszwecken. Gerade in Schadens- und Leistungsfällen biete sich die Gelegenheit, auf eine Erweiterung oder Anpassung des Versicherungsschutzes hinzuwirken und den Kunden davon abzuhalten, den Versicherungsvertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu lösen.

Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht gefolgt. Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können. Denn die Pflege bestehender Vertragsverhältnisse ist keine Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält der Vertreter nach der dem Streitfall zugrundeliegenden Provisionsregelung für die Vermittlung des Neuvertrages eine Abschluß- und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge eine Verlängerungsprovision. Damit sind Akquisitionserfolge, die auf Bestandspflege- oder Schadensregulierungsmaßnahmen zurückgehen, abgegolten. Die Festigung von Kundenbindungen im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit dem geworbenen Kundenstamm spielt für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - anders als beim Warenvertreter - grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme ist nur für solche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag stehen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhöhung desselben darstellen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht dargetan.

Abgelehnt hat der Bundesgerichtshof schließlich die von dem klagenden Versicherungsvertreter reklamierte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einerseits werbenden, andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhalters auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen. In den Tankstellenfällen hat der Bundesgerichtshof den Mineralölunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren als den vom Tankstellenhalter behaupteten Prozentsatz "verwaltender" Tätigkeiten deswegen auferlegt, weil in den Tankstellenverträgen jeweils nur eine einheitliche Provision ohne (wirksame) Aufteilung auf einerseits "werbende" (vermittelnde), andererseits "verwaltende" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten vorgesehen war und die Mineralölunternehmen, die jeweils den Vertragsinhalt vorgegeben hatten, über Erfahrungswerte darüber verfügen mußten, welcher Anteil der einheitlichen Provision zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeiten bestimmt sein sollte. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertrag wies demgegenüber eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03

Karlsruhe, den 22. Dezember 2003

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