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Bundesgerichtshof
Nr. 151/2003 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden
Der u.a. für Gerichtsstandsbestimmungen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Vorlage eines Oberlandesgerichts über die Frage zu entscheiden, ob der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag die Kanzlei des Rechtsanwalts ist und dieser daher seine Gebührenforderung zulässigerweise am Gericht des Kanzleisitzes geltend machen kann. Von den Instanzgerichten ist diese Frage früher fast durchweg bejaht worden. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Meinung vertreten worden, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen. Seit einiger Zeit haben sich jedoch die Stimmen gemehrt, wonach ohne Vorliegen besonderer Umstände die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts - wie sonstige Geldforderungen auch - am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen und geltend zu machen ist. Vielfach ist dies mit einer Wandlung des Berufsbilds des Rechtsanwalts begründet worden. Der X. Zivilsenat hat die gesetzliche Regel, daß eine Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der jeweilige Schuldner seinen Wohnsitz hat, für maßgeblich gehalten. Bei typisierender Sicht ergäben sich weder aus der streitigen Leistungspflicht noch aus dem mit dem Anwaltsvertrag zustande gekommenen Schuldverhältnis Besonderheiten, derentwegen ein bestimmter anderer Leistungsort sachgerecht sei. Beschluß vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 Karlsruhe, den 8. Dezember 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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