Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 145/2003

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Eberhard Rinne im Ruhestand

Am 30. November 2003 wird der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eberhard Rinne in den Ruhestand treten. Herr Dr. Rinne ist am 10. November 1938 in Rinteln geboren. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Oktober 1968 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Er war zunächst als Gerichtsassessor bei dem Landgericht Hannover, dem Amtsgericht Stadthagen, der Staatsanwaltschaft Bückeburg und dem Niedersächsischen Justizministerium tätig, bevor er am 1. Oktober 1971 zum Landgerichtsrat ernannt wurde. Von Januar 1975 bis Juli 1979 war Herr Dr. Rinne als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht und im Anschluß daran bis Dezember 1981 an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Während dieser Zeit wurde er im August 1976 zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Celle ernannt, wo er von 1982 bis 1985 in einem Zivilsenat tätig war.

Dem Bundesgerichtshof gehört Herr Dr. Rinne seit dem 2. Januar 1986 an. Er war zunächst für kurze Zeit Mitglied des II. Zivilsenats. Seit März 1986 gehört er dem insbesondere für das Staatshaftungsrecht und das öffentliche Entschädigungsrecht zuständigen III. Zivilsenat an. Von Januar 1986 bis Dezember 1990 war er zugleich Ermittlungsrichter. Seit 1. Februar 1994 ist Herr Dr. Rinne Vorsitzender des III. Zivilsenats. Daneben hat er seit dem gleichen Zeitpunkt den Vorsitz im Senat für Notarsachen inne. Von Februar 1994 bis Dezember 2001 vertrat er den III. Zivilsenat ferner im Großen Senat für Zivilsachen. In den Jahren 1999 bis 2001 war er daneben als Mitglied des Großen Senats für Zivilsachen in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Seit Januar 1999 gehört Herr Dr. Rinne dem Präsidium des Bundesgerichtshofs an.

Herr Dr. Rinne hat sowohl als Berichterstatter als auch später als Vorsitzender des III. Zivilsenats an zahlreichen wichtigen Entscheidungen mitgewirkt. Hier sind beispielhaft zu nennen die Entscheidungen zur ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums (BGHZ 121, 328; 126, 379; 133, 265 und 271), ferner eine Reihe wichtiger Entscheidungen zu öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einigung mit den Schwerpunkten im Recht der Amts- und Staatshaftung (z.B. BGHZ 127, 57; 142, 259 sowie zu Fragen der Enteignung und Rückenteignung (z.B. BGH NJW 1995, 1280; 1998, 222). Große Beachtung in der Öffentlichkeit fand auch eine Reihe weiterer Entscheidungen des III. Zivilsenats, die unter Herrn Dr. Rinnes Vorsitz ergangen sind, wie etwa die Urteile zur Integration des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in das deutsche Amts- und Staatshaftungsrecht (BGHZ 134, 30 – "Brasserie du Pêcheur" – und 146, 153), zum Streit um die Stillegung des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich (BGHZ 134, 268), zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten (BGH NJW 2003, 1308) und zur Frage von Ersatzansprüchen der Geschädigten des Distomo-Massakers gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 26. Juni 2003 – III ZR 245/98, für BGHZ vorgesehen).

Stärker noch als die Rechtsprechung des III. Zivilsenats ist diejenige des Senats für Notarsachen in der Zeit seit Februar 1994 Streitfragen gewidmet, die infolge der Wiederherstellung der deutschen Einheit aufgetreten sind. Der Zugang zum Notariat warf insbesondere in den beiden unterschiedlichen Teilen Berlins schwierige Rechtsfragen auf, die der Notarsenat unter Herrn Dr. Rinnes Vorsitz in mehreren bedeutenden Entscheidungen klären konnte. Auch zahlreiche Entscheidungen zur Amtsenthebung politisch belasteter Notare in den Beitrittsländern und zum Organisationsrecht der Notare sind unter seinem Vorsitz ergangen.

Karlsruhe, den 28. November 2003

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