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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 21. November 2003 » Pressemitteilung Nr. 140/03 vom 21.11.2003

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 140/2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

 

Verhandlungstermin: 26. November 2003

VIII ZR 386/02

LG Saarbrücken - Az. 1 O 242/00 ./. OLG Saarbrücken - Az. 4 U 436/01-99

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.

Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 einen Ferrari-Sportwagen an einen Kunden verkauft. Auf Wunsch des Kunden hatte sie vor der Übergabe des Fahrzeuges neue Reifen montiert, die sie unmittelbar vorher von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 zu einem Preis von 220.000 DM an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde und außerdem Schäden an der Leitplanke entstanden. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, an die Halterin des Fahrzeugs, ihre Versicherungsnehmerin, und an die Straßenbauverwaltung Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie mit der vorliegenden Klage auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a.F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten so genannten DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich ist, hätte sie unschwer feststellen können, daß der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h erreichen kann, nicht mehr geeignet war.

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofshat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Er wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Ansicht des Oberlandesgerichts zutrifft, daß die Beklagte gegenüber der Käuferin das Alter des Reifens arglistig verschwiegen hat. Sollte dies zu verneinen sein, stellt sich die weitere Frage, ob das Schadensersatzbegehren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet ist. Dies würde voraussetzen, daß die Beklagte sich zumindest fahrlässig verhalten hat, als sie es unterlassen hat, vor der Auslieferung des Fahrzeuges an die Käuferin das Alter der Reifen an Hand der DOT-Nummer zu überprüfen. In diesem Fall kann es auch darauf ankommen, ob die Beklagte durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gebrauchtwagen (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) ihre Haftung für leichte (einfache) Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen hat.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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